Neue Regeln für neue Mobilität

Foto ©Kirill Gorlov - stock.adobe.com

E-Scooter im Straßenverkehr werden den gleichen Regeln unterworfen wie Fahrräder. Damit will Verkehrsminister Norbert Hofer die Verkehrssicherheit erhöhen.

Aus dem modernen Straßenbild sind sie mittlerweile kaum noch wegzudenken: E-Scooter oder „elektrisch betriebene Klein- und Miniroller“, wie sie offiziell heißen. Abgesehen von privat erstandenen und genutzten Fahrzeugen gibt es mittlerweile auch zahlreiche Scooter, die von Firmen zur Kurzzeit-Vermietung zur Verfügung gestellt werden. Allein in Wien sind beispielsweise bis zu 1.500 dieser Leihgeräte unterwegs. Das führt immer wieder zu Konflikten mit anderen Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern – bis hin zu Unfällen mit Verletzten.

Novelle der Straßenverkehrsordnung

Um die Verkehrssicherheit für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erhöhen, hat die Bundesregierung nun auf Vorschlag von Norbert Hofer, Bundesminister für Verkehr, Technologie und Innovation, eine Novelle der Straßenverkehrsordnung beschlossen, in der klare Regeln für die Benützung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern festgelegt sind. Kernaspekt der Novelle ist, dass Lenkerinnen und Lenker von E-Scootern in Zukunft österreichweit einheitlich denselben Regelungen unterworfen sind wie jene von Fahrrädern.

Konkret bedeutet das:

  • E-Scooter bis zu einer Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h dürfen überall dort fahren, wo auch Fahrräder zugelassen sind, also neben Fahrradwegen zum Beispiel auch in Einbahnen gegen die Fahrtrichtung, wenn das für Fahrräder erlaubt ist.
  • Nicht erlaubt ist die Benützung von Gehwegen und Gehsteigen oder von E-Scootern mit einer Bauartgeschwindigkeit von über 25 km/h. Ersteres kann per Verordnung der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.
  • Für Lenkerinnen und Lenker von E-Scootern gelten die gleichen Verhaltensregeln wie für Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer: Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist zum Beispiel ebenso verboten wie das Lenken unter Alkoholeinfluss über 0,8 Promille. Auch dürfen E-Scooter nicht so abgestellt werden, dass sie Fußgängerinnen und Fußgänger oder den Straßenverkehr behindern.
  • Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur dann mit dem E-Scooter fahren, wenn sie von einer mindestens 16-jährigen Person begleitet werden oder über einen Radfahrausweis verfügen.
  • Wie für Fahrräder gelten auch für die Ausrüstung elektrisch betriebener Klein- und Miniroller bestimmte Mindeststandards: E-Scooter müssen mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien sowie bei Dunkelheit oder schlechter Sicht mit weißem Vorder- und rotem Rücklicht ausgerüstet werden.

Rechts- und Verkehrssicherheit geschaffen

 „Mit dieser Novelle haben wir nun die notwendige Rechtssicherheit sowie klare Regeln für die Benützung von E-Scootern geschaffen, die auch der Verkehrssicherheit dienen“, sagt Bundesminister Norbert Hofer. Die Novelle zur Straßenverkehrsordnung soll bereits mit 1. Juni 2019 in Kraft treten.

Weiterlesen: Die Details zur Novelle sowie der Gesetzestext im Wortlaut sind auf der Website des österreichischen Parlaments abrufbar.