Führerscheinklassen und Behördenwege Der Führerschein gilt für eine bestimmte Führerscheinklasse und dazugehörige Fahrzeuge. Wer die Ausbildung für zusätzliche Führerscheinklassen macht, muss den Führerschein erweitern. Auch für andere Erledigungen geht es zur Behörde, zum Beispiel, wenn man den Führerschein verliert.

Führerscheinklassen

Der Führerschein wird für eine bestimmte Führerscheinklasse ausgestellt. Es gibt die Führerscheinklassen A bis F. Sie dürfen nur Fahrzeuge der Führerscheinklasse lenken, für die Ihr Führerschein ausgestellt ist. Unter eine bestimmte Führerscheinklasse fallen verschiedene Fahrzeuge, die nach Kriterien wie Gewicht, Motorleistung oder Anzahl der Plätze eingeteilt sind. Zum Beispiel beinhaltet die Führerscheinklasse B vor allem Fahrzeuge mit einem Gewicht bis zu 3,5 Tonnen und nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen. Der Lenkplatz wird nicht gezählt. Der Mopedführerschein gilt für die Klasse AM. Die Klassen A1, A2 und A umfassen verschiedene Motorräder.
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Ausdehnung auf andere Führerscheinklassen

Sie haben bereits einen Führerschein für eine bestimmte Führerscheinklasse und haben die Ausbildung und Fahrprüfung für eine zusätzliche Führerscheinklasse gemacht. Damit dürfen Sie Fahrzeuge lenken, die in diese Führerscheinklasse fallen. Wenn Ihr Führerschein auf andere Klassen ausgedehnt werden soll, müssen Sie das bei einer Fahrschule beantragen.
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Weitere Behördenwege für den Führerschein

Es gibt einige Anlässe für den Weg zur Führerscheinbehörde. Es kann passieren, dass jemand den Führerschein verliert, das Dokument kaputt, das Foto uralt ist oder ein ausländischer Führerschein umgeschrieben werden soll. 

Mögliche Behördenwege im Überblick:

  • Scheckkartenführerschein Beantragung
  • Führerschein – Duplikat
  • Ausdehnung der Lenkberechtigung auf andere Klassen
  • Führerschein – Wiederausfolgung nach Entziehung
  • Führerschein – Namens-/Adressänderung
  • Ausländischer Führerschein – Umschreibung
  • Lenkberechtigung – Verlängerung bei Befristung
  • Lenkberechtigung – Wiedererteilung

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Scheckkartenführerschein

Neu ausgestellte Führerscheine sind immer Scheckkartenführerscheine. Bei gültigen Papierführerscheinen ist man bis 19. Jänner 2033 normalerweise nicht zum Umtausch verpflichtet. Ein freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich. Denken Sie jedoch daran, dass auch Scheckkartenführerscheine, die vor dem 19. Jänner 2013 ausgestellt wurden, bis 19. Jänner 2033 umgetauscht werden müssen. Das gilt auch dann, wenn dieses Ablaufdatum nicht auf dem Führerschein eingetragen ist.
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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie