Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag

Steuerliche Auswirkungen des Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein steuerlicher Absetzbetrag, der die jährliche Steuerlast von Eltern um bis zu 2.000 Euro pro Kind (ab dem Jahr 2022, davor 1.500 Euro) reduziert. Er wird als erster Absetzbetrag von der zu zahlenden Einkommensteuer (→ USP) bzw. Lohnsteuer abgezogen und kann maximal bis zum Gesamtbetrag der errechneten Steuer beansprucht werden. Voll ausgeschöpft werden kann er z.B. im Kalenderjahr 2022 ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von ca. 2.075 Euro (bei einem Kind). Wenn weniger verdient wird, fällt der Familienbonus geringer aus, weil weniger Steuern gezahlt werden. Durch Abzug des Familienbonus Plus kann zwar die Steuer komplett wegfallen, sich jedoch kein negativer Steuerbetrag ergeben. Durch andere Absetzbeträge (→ USP), wie z.B. den Verkehrsabsetzbetrag oder den Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, kann es weiterhin zu einer Einkommensteuer unter null und somit zu einer Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge oder des Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrages kommen.

Der Familienbonus Plus ersetzt ab dem Jahr 2019 die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten und den Kinderfreibetrag. Im Gegensatz zum Familienbonus Plus wirken sich die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag auf die Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung aus und nicht direkt auf den Steuerbetrag.

Höhe der steuerlichen Entlastung durch den Familienbonus Plus

Die Höhe der steuerlichen Entlastung durch den Familienbonus Plus richtet sich nach dem Alter des Kindes:

  • Bis zum 18. Geburtstag reduziert sich die Steuerlast um 166,68 Euro monatlich (2.000 Euro pro Jahr), auch noch für jenen Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt wird.
  • Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind 18 Jahre alt wird, reduziert sich die Steuerlast um 54,18 Euro monatlich (650 Euro pro Jahr).

Der Familienbonus Plus steht so lange zu, solange Familienbeihilfe (auch erhöhte Familienbeihilfe) bezogen wird.

Beantragung des Familienbonus Plus

Es gibt zwei Möglichkeiten, den Familienbonus Plus zu beantragen:

  • Während des Kalenderjahres bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber:
    Dazu kann das Formular E30 ausgefüllt und bei der Arbeitgeberin/beim Arbeitgeber abgegeben werden. Der Familienbonus Plus wird dann im Rahmen der Lohnverrechnung (→ USP) monatlich berücksichtigt.

Achtung

Wer eine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, muss den Familienbonus Plus im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung erneut beantragen, auch wenn dieser bereits von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde. Andernfalls können Rückzahlungsforderungen des Finanzamts drohen.

Antragsberechtigt für den Familienbonus Plus sind grundsätzlich die beiden Elternteile, also entweder:

  • Familienbeihilfenbezieherin/Familienbeihilfenbezieher und (Ehe)Partnerin/(Ehe)Partner der familienbeihilfenbeziehenden Person oder
  • Familienbeihilfenbezieherin/Familienbeihilfenbezieher und unterhaltsverpflichtete Person, die für das Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet und der ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht

Aufteilung des Familienbonus Plus bei (Ehe-)Partnern

(Ehe-)Partner können den Familienbonus Plus untereinander aufteilen. Entweder eine Person beansprucht den Familienbonus Plus in voller Höhe (2.000 Euro bzw. 650 Euro) oder der Betrag wird zwischen den (Ehe-)Partnern aufgeteilt (50:50).

Die wahlweise Aufteilung kann für jedes Kind individuell in Anspruch genommen werden. Daher können beispielsweise Mutter und Vater für das erste Kind jeweils die Hälfte beantragen, während für das zweite Kind der gesamte Familienbonus Plus vom Vater beantragt wird.

Wenn der Familienbonus Plus in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird, kommt es zu einer verpflichtenden 50:50-Aufteilung.

Aufteilung des Familienbonus Plus bei getrenntlebenden Eltern

Der Familienbonus Plus kann auch aufgeteilt werden, wenn die Eltern getrennt leben. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfenberechtigte und der Elternteil, der für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Für die Unterhaltsverpflichtete/den Unterhaltsverpflichteten ist die Höhe des Familienbonus Plus von der Leistung des gesetzlichen Unterhalts abhängig. Wurde die Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang erfüllt, ist eine monatliche Betrachtung erforderlich.

Bei getrenntlebenden Eltern kann der Familienbonus Plus ebenfalls jeweils zur Hälfte berücksichtigt werden.

Für Kinder von getrenntlebenden Eltern ist für die Veranlagungsjahre 2019 bis 2021 eine weitere Aufteilungsmöglichkeit vorgesehen. Diese Aufteilungsvariante kann nur in jenen Ausnahmefällen getrenntlebender Eltern zum Einsatz kommen, in denen ein Elternteil für mehr als die Hälfte der Kinderbetreuungskosten aufkommt und mindestens 1.000 Euro pro Jahr an Kinderbetreuungskosten für dieses Kind leistet. Der Elternteil, der diese Voraussetzungen erfüllt, kann, sofern das Kind das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 90 Prozent des zustehenden Familienbonus Plus in Anspruch nehmen. Durch die Übergangsfrist soll eine Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen erleichtert werden. Diese Aufteilungsvariante kann ausschließlich im Nachhinein im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung (→ USP) für die Jahre 2019 bis 2021 geltend gemacht werden.

Kindermehrbetrag

Alle Alleinverdienerinnen/Alleinverdiener und Alleinerzieherinnen/Alleinerzieher, die so wenig verdienen, dass sie kaum bzw. gar keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, erhalten für die Jahre 2019 bis 2021 eine steuerliche Entlastung von jedenfalls 250 Euro pro Kind pro Jahr (Kindermehrbetrag).

Der sogenannte Kindermehrbetrag steht zu, wenn

  • Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag besteht,
  • ein Kind vorhanden ist, für das mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag bezogen wird, und
  • die Einkommensteuer (→ USP) vor Berücksichtigung aller zustehenden Absetzbeträge unter 250 Euro pro Kind ausmacht.

Die Höhe des Kindermehrbetrages ergibt sich aus der Differenz zwischen der errechneten Einkommensteuer (vor Abzug der Absetzbeträge) und 250 Euro pro Kind.

Wird für 330 oder mehr Tage im Jahr Arbeitslosengeld/Notstandshilfe/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht der Kindermehrbetrag nicht zu.

Der Kindermehrbetrag muss nicht beantragt werden. Falls er zusteht, wird er bei der Arbeitnehmerveranlagung automatisch berücksichtigt.

Ab dem Jahr 2022

Ab dem Jahr 2022 beträgt der Kindermehrbetrag bis zu 550 Euro pro Kind und ist an andere Voraussetzungen geknüpft. Der Kindermehrbetrag steht zu,

  • bei Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag und einer errechneten Tarifsteuer unter 550 Euro, oder
  • wenn in einer (Ehe)Partnerschaft beide Partner Einkünfte erzielen und die darauf entfallende Tarifsteuer jeweils weniger als 550 Euro beträgt. Der Kindermehrbetrag steht in diesen Fällen nur einmal pro Kind der familienbeihilfenberechtigten Person zu.

Voraussetzung ist, dass zumindest 30 Tage im Kalenderjahr steuerpflichtige aktive Erwerbseinkünfte erzielt werden (d.h. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus nichtselbständiger Arbeit). Ein Anspruch auf den Kindermehrbetrag besteht außerdem, wenn ganzjährig Kinderbetreuungsgeld oder Pflegekarenzgeld bezogen wurde.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Einkommensteuergesetz (EStG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 27. Juli 2022

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion