Ausländische Staatsbürger

EUbzw. EWR-Bürgerinnen/EU- bzw. EWR-Bürger haben in Österreich nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.

Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

Asylberechtigte haben ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen der Schutzstatus als Flüchtling zuerkannt wird, Anspruch auf die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.

Asylwerberinnen/Asylwerber haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung.

Neu

Subsidiär Schutzberechtigten hingegen sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung nicht übersteigen. (Kernleistung = Höhe der Grundversorgung für Asylwerberinnen/Asylwerber).

Neu - Verankerung einer Härtefallklausel im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz:

Mit der Novelle zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wird den Bundesländern nunmehr freigestellt, eine so genannte Härtefallklausel einzuführen (keine Verpflichtung).

Menschen mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die bisher von der Sozialhilfe ausgeschlossen waren, könnten damit Sozialhilfeleistungen erhalten und wieder krankenversichert werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um Menschen mit humanitärem Bleiberecht.

Detaillierte Informationen zu den aktuellen bundesländerspezifischen Mindestsicherungssystemen finden Sie auf den Websites der jeweiligen Landesregierungen:

→ Burgenland

→ Kärnten

→ Niederösterreich

→ Oberösterreich

→ Salzburg

Steiermark

→ Tirol

→ Vorarlberg

→ Wien

Hinweis

Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Den jeweiligen Umsetzungsstand können Sie den Homepages der Länder entnehmen.

Mit Stand 1. Jänner 2023 sind Ausführungsgesetze in sechs Bundesländern (Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Vorarlberg) in Kraft. Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt (Behindertenzuschlag, Vermögensregelung, härtere Sanktionen).

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz