Übernahme von Kosten der Organspende
Spendet eine versicherte Person bzw. ein anspruchsberechtigter Angehöriger/eine anspruchsberechtigte Angehörige in nicht auf Gewinn gerichteter Absicht ein Organ, so werden die diesbezüglichen Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Hinweis
Die Kosten werden auch für jene ärztliche Maßnahmen, die für die spätere Entnahme des Organs notwendig sind, sowie für die Nachkontrolle übernommen.
Rechtsgrundlagen
§ 120a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
Letzte Aktualisierung: 29. Januar 2020
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz