Feststellung des Hirntodes

Der Tod eines Menschen ist dann eingetreten, wenn die Gesamtfunktionen des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstammes irreversibel erloschen sind. Eine Organentnahme darf erst durchgeführt werden, wenn eine/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigte/berechtigter Ärztin/Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Diese Ärztin/dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Sie/Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein.

Bei postmortalen Organspenden werden zwei Hauptkategorien unterschieden:

  • Tod bei aufrechterhaltenem Kreislauf = donation after brain death (DBD)
  • Tod nach anhaltendem Kreislaufstillstand = donation after circulatory determination of death (DCD)

Je nachdem, ob der Kreislauf der Verstorbenen/des Verstorbenen maschinell aufrechterhalten wird (DBD) oder der Tod nach Beendigung der intensivmedizinische Maßnahmen festgestellt wird (DCD), sind unterschiedliche Protokolle zu berücksichtigen, die jeweils vom Obersten Sanitätsrat beschlossen wurden. Auf der Website der GÖG finden sich aktuelle Dokumente (→ GÖG).

Weiterführender Link

Organspende von Verstorbenen: Hirntoddiagnostik (→ Österreichisches Gesundheitsportal)

Rechtsgrundlagen

§ 5 Organtransplantationsgesetz

Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz