Ausstellung einer Europäischen Krankenversicherungskarte

Allgemeine Informationen

Bei einer Behandlung in einem anderen EU-Land kann die Vorlage einer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) die Bezahlung und die anschließende Rückerstattung der Behandlungskosten vereinfachen.

Die Europäische Krankenversicherungskarte ist eine kostenlose Karte, die sich auf der Rückseite der e-card befindet und während eines vorübergehenden Aufenthalts in EU-Ländern, in EWR-Staaten, der Schweiz sowie in Nordmazedonien, Montenegro, Serbien und Bosnien-Herzegowina einen Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens begründet.

Durch die Europäischen Krankenversicherungskarte ist es möglich, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des jeweiligen Landes eine Gesundheitsversorgung zu erhalten und die Rückerstattung der Behandlungskosten zu beantragen.

Hinweis

EU-Bürgerinnen/EU-Bürger müssen sich für die Ausstellung der Europäische Krankenversicherungskarte an die zuständige Krankenversicherung im jeweiligen Heimatland wenden.

Betroffene

Personen, die sich in einem anderen EU-Land, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, medizinisch behandeln lassen

Voraussetzungen

(Mit-)Versicherung in Österreich

Fristen

Das Ablaufdatum der Karte hängt von der Dauer der Versicherungszeiten ab.
Sobald das Ablaufdatum erreicht ist, wird automatisch eine neue Karte zugesandt, unter der Voraussetzung einer aufrechten Versicherung.

Zuständige Stelle

Der jeweilige gesetzliche Krankenversicherungsträger (→ SV)

Verfahrensablauf

Die Europäische Krankenversicherungskarte wird vom jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger ausgestellt.

Sie ist auf der Rückseite der e-card abgebildet. Falls die Datenfelder auf der e-card mit Sternen befüllt sind, gilt diese nicht als Anspruchsnachweis. In diesem Fall muss vor Reiseantritt eine Ersatzbescheinigung beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Diese erhält man durch einen Anruf beim Kundenservice des gesetzlichen Krankenversicherungsträgers (→ SV).

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.
Auch die Ausstellung der Ersatzbescheinigung ist gebührenfrei.

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger