Schwangerschaftsabbruch
Aktuelle Informationen zur Fristenlösung, Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen, Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch etc.
In Österreich ist ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach einer Beratung durch eine Ärztin/einen Arzt möglich (sogenannte "Fristenlösung").
In gewissen Fällen ist ein Schwangerschaftsabbruch auch nach den ersten drei Schwangerschaftsmonaten durch eine Ärztin/einen Arzt möglich, und zwar
- wenn eine ernste Gefahr für die seelische oder körperliche Gesundheit oder das Leben der Schwangeren besteht,
- wenn eine schwere geistige oder körperliche Behinderung des Kindes zu erwarten ist,
- wenn die Frau zum Zeitpunkt, als sie schwanger wurde, das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Ärztinnen/Ärzte sind nicht verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, außer wenn er notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die in gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen tätigen Personen.
Schwangerschaftsabbruch von Jugendlichen
Ab dem 14. Geburtstag können Jugendliche die Einwilligung für einen Schwangerschaftsabbruch selbst erteilen. Die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten ist grundsätzlich nicht notwendig. In manchen Spitälern wird sie allerdings aufgrund von Vorschriften in den jeweiligen Krankenanstaltsgesetzen der Länder verlangt. Auch wenn die Jugendliche die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit nicht hat, z.B. wegen einer geistigen Beeinträchtigung, ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten jedenfalls notwendig.
Vor dem 14. Geburtstag ist die Zustimmung einer/eines Erziehungsberechtigten zu einem Schwangerschaftsabbruch immer notwendig.
Kosten
Die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch werden nur dann von der Sozialversicherung übernommen, wenn der Abbruch aus medizinischen Gründen notwendig ist.
Beratung
Folgende Stellen beraten bei der Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch:
- Familienberatungsstellen
- Frauenberatungsstellen
- Frauengesundheitszentren
Weiterführende Links
- Schwangerschaftsabbruch (→ Gesundheitsportal)
- Liste der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen (→ Österreichische Gesellschaft für Familienplanung)
- Beratung bei ungeplanter Schwangerschaft (→ Familienberatung)
Rechtsgrundlagen
- §§ 96 bis 98 Strafgesetzbuch (StGB)
- §§ 21 und 141 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion