Neues rund um die Pflege

Nurse sitting on a hospital bed next to an older woman helping hands, care for the elderly concept2

Mit dem Pflegestipendium und dem Angehörigenbonus werden 2023 weitere Teile der Pflegereform umgesetzt.

Das Pflegestipendium garantiert während der Ausbildung in Pflegeberufen einen Mindeststandard der Existenzsicherung von mindestens 1.400 Euro monatlich. Solange das Pflegestipendium bezogen wird, ist die Person kranken-, unfall-. und pensionsversichert. Zielgruppe sind über 20-jährige, die entweder arbeitssuchend oder arbeitend bzw. selbstständig sind. Selbstständige müssen ihr Gewerbe ruhend gelegt haben oder Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer für die Dauer der Ausbildung karenziert sein.

Folgende Ausbildungen werden gefördert:

  • Pflegeassistenz
  • Pflegefachassistenz
  • Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege
  • Sozialbetreuungsberufe

Die Gewährung des Stipendiums ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft:

  • Seit der Matura bzw. dem Schul- oder Studienabbruch müssen zwei Jahre vergangen sein oder es müssen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung bestehen
  • Die Voraussetzungen für die Ausbildung werden erfüllt bzw. die Aufnahmeprüfung wurde bestanden
  • Es wurde eine arbeitsmarktpolitische Beratung durch die regionale Geschäftsstelle des AMS durchgeführt.

Hinweis

Pro Person wird das Pflegestipendium für maximal vier Jahre gewährt. Es ist nicht möglich, das Pflegestipendium mit einer vorangehenden Bildungskarenz bzw. einer Bildungsteilzeit zu kombinieren.

Angehörigenbonus

Der Angehörigenbonus von jährlich 1.500 Euro (2023: noch 750 Euro) wird ab Juli 2023 von Amts wegen an Personen ausbezahlt, die für die häusliche Pflege eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 4) ihren Job aufgegeben und sich als pflegende Angehörige in der Pensionsversicherung begünstigt selbst- oder weiterversichert haben. Zusätzlich können den Bonus auch Pensionistinnen/Pensionisten und Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen erhalten, wenn sie einen Antrag stellen und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • dauerhafte Pflege seit mindestens einem Jahr
  • in diesem Zeitraum Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Stufe 4
  • ein gemeinsamer Haushalt mit der pflegebedürftigen Person
  • ein monatliches Netto-Jahresdurchschnittseinkommen von 1.500 Euro oder weniger
  • kein Anspruch auf einen Angehörigenbonus aufgrund einer Selbst- oder Weiterversicherung.

Auch für diese Personengruppe gebührt der Angehörigenbonus für das Jahr 2023 in Höhe von 750 Euro und ab 2024 in Höhe von 1.500 Euro.

Weitere Neuerungen

  • Es wurde eine sechste Urlaubswoche für Pflegepersonal im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege ab dem 43. Lebensjahr eingeführt.
  • Ein Zeitguthaben von zwei Stunden wird allen Pflegekräften, die Nachtdienste in Pflegeheimen leisten gutgeschrieben.

Nähere Informationen zur Pflegereform, finden sich auf der Seite des BMSGPK.