Ferialjob, Praktikum, Volontariat?

Teenage classmates standing in high school hallway

Je nach Vertrag handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, ein freies Dienstverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis – mit Folgen.

Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hängt davon ab, ob bestimmte Merkmale überwiegen (z.B. Eingliederung in den Arbeitsprozess, Weis­ungs­ge­bund­en­heit, per­sön­liche Arbeitspflicht). Die Folgen sind unterschiedlich, was z.B. Entgelt, Sozialversicherung, Urlaub oder Kollektivvertragsanwendung betrifft. Für Arbeitsverhältnisse gelten alle arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Hinweis

Die Beschäftigung von Kindern, also von Personen, die unter 15 sind oder die Schulpflicht noch nicht beendet haben, ist bis auf wenige Ausnahmen verboten. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit für Jugendliche (→ USP) gelten spezielle Schutzvorschriften.

Ferialjob

Ferialjobs machen meist Schülerinnen/Schüler oder Studentinnen/Studenten während der Ferien, um Geld zu verdienen. In der Regel handelt es sich dabei um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Als "normale" Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer arbeiten diese Beschäftigten gegen Entgelt zu vereinbarten Arbeitszeiten, an einem bestimmten Arbeitsort und sind weisungsgebunden. Sie sind in der Regel voll pensions-, kranken-, unfall- und arbeitslosenversichert.

Tipp

Dauert das Arbeitsverhältnis kürzer als ein Jahr und liegt die Bezahlung über der Geringfügigkeitsgrenze, zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung im darauf folgenden Jahr aus.

Ferialpraxis

Eine Ferialpraxis (Praktikum) hat den Zweck, Theorie praktisch umzusetzen. Je nach vertraglicher Ausgestaltung kann es ein Arbeits-, aber auch ein Ausbildungsverhältnis sein. Ein Pflichtpraktikum wird vom Lehrplan einer Ausbildungsstätte (Schule, Fachhochschule) vorgeschrieben. Dieser regelt auch Inhalt und Dauer. Bei diesen "echten" Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund und nicht die Arbeitsleistung. Es besteht in der Regel

  • kein Anspruch auf Geld- und/oder Sachbezüge,
  • keine persönliche Arbeitspflicht, keine Weisungs- und Kontrollunterworfenheit sowie keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb

 "Echte" Ferialpraktikantinnen/Ferialpraktikanten sind nur unfallversichert. In der Praxis sind jedoch auch Pflichtpraktika häufig "Arbeitsverhältnisse", so auch im Hotel- und Gastgewerbe.

Volontariat

Bei einem Volontariat (→ USP) werden wie bei einem Praktikum fachliche Kenntnisse vermittelt – ohne Entgelt und ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Das "Volontariat" ist in der Regel kein Arbeits-, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Im Unterschied zum Pflichtpraktikum besteht keine schulische Verpflichtung. Volontärinnen/Volontäre unterliegen einer Teilversicherung der Unfallversicherung.