Kommunikationsplattformen-Gesetz gegen Hass im Netz

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Betreiber von Kommunikationsplattformen müssen nun die rasche Löschung von Hetze, Verleumdung und Hass im Netz sicherstellen. Damit wird eine weitere Maßnahme im Kampf gegen Hass im Netz wirksam.

Seit 1. April 2021 müssen Onlineplattformen wie Facebook, Instagram oder Twitter einfachere Möglichkeiten bieten, rechtswidrige Inhalte zu löschen. Enthalten Beiträge beispielsweise offensichtlich Hetze, Verleumdung, gefährliche Drohungen, oder stellen Mobbing dar, müssen die Plattformbetreiber den betroffenen Inhalt innerhalb von 24 Stunden entfernen. Ist eine genauere Prüfung der Inhalte nötig, muss gegebenenfalls eine Löschung innerhalb von sieben Tagen erfolgen.

Kommunikationsplattformen-Gesetz

Diese Neuerung wird im Kommunikationsplattformen-Gesetz geregelt und ist Teil eines breiteren Maßnahmenpakets gegen Hass im Netz, das bereits im Vorjahr auf Initiative von Verfassungsministerin Karoline Edtstadler und Justizministerin Alma Zadić beschlossen wurde und Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist.

Neben einer Meldestelle bzw. einem Formular zur Meldung von Hass-Kommentaren direkt auf der Seite müssen die Sozialen Netzwerke nun über eine zustellungsberechtigte Person im EWR-Raum verfügen, um die Erreichbarkeit etwa für die Zustellung von Klagen sicher zu stellen. Im Zuge des Maßnahmenpakets wurden weiters der neue Straftatbestand „Upskirting“, also das unerlaubte Fotografieren oder Aufzeichnen des Intimbereichs sowie entsprechende Strafandrohungen geschaffen.

Über rechtliche Neuerungen hinaus wurde die Beratungsstelle #GegenHassimNetz eingerichtet, die Nutzerinnen und Nutzer dabei unterstützen soll, gegen Hass und Hetze im Internet vorzugehen. Sie bietet professionelle Beratung, Hilfe und Unterstützung für Betroffene von Hasskommentaren, Beschimpfungen, Cybermobbing und anderen Formen von psychischer und verbaler Gewalt im Netz.

Das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) zielt auf Folgendes ab:

  • Einrichtung eines schnellen und transparenten Meldeverfahrens für den Umgang mit strafrechtswidrigen Inhalten;
  • leichte Erreichbarkeit, es muss jederzeit die Meldemöglichkeit für Nutzer auf der Plattform gewährleistet werden;
  • Prüfungspflicht bei konkreten Meldungen und mögliche Löschung von bestimmten strafrechtswidrigen Inhalten;
  • Informationspflicht des Plattformbetreibers gegenüber den Nutzern;
  • Bereitstellung einer Überprüfungsmöglichkeit bei Beschwerden wegen ungerechtfertigter oder nicht vollzogener Löschung;
  • Pflicht zur Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten;
  • Sicherstellung der Erreichbarkeit und Erfüllung der Rechenschaftspflicht; 
  • Berichtspflicht der Plattformen über ihren Umgang mit Meldungen über strafrechtswidrige Inhalte; 
  • Sanktionierung bei Gesetzesverstößen.