Notstandshilfe – Antrag
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Die Notstandshilfe kann ausschließlich durch persönliche Vorsprache oder online über das eAMS-Konto beantragt werden.
Betroffene
Arbeitslose, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben.
Voraussetzungen
Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn die/der Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht und sich in Notlage befindet.
Notlage liegt vor, wenn der/dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
Fristen
Notstandshilfe muss innerhalb von fünf Jahren seit dem letzten Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beantragt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung dieser Frist möglich.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS
Achtung
Die Termine und Fristen, die die Betreuerin/der Betreuer der Geschäftsstelle nennt, müssen unbedingt eingehalten werden, da die Notstandshilfe erst dann zuerkannt wird, wenn der Antrag eingebracht wurde.
Verfahrensablauf
Wer nicht Nutzerin/Nutzer eines eAMS-Kontos ist, muss den Antrag auf Notstandshilfe persönlich beim AMS stellen. Eine Vertretung durch eine andere Person ist nur bei Vorliegen bestimmter zwingender Gründe (z.B. Arbeitsaufnahme oder Krankheit) möglich.
Nach einer Prüfung des Antrags durch das AMS wird bei Erfüllung der Voraussetzungen Notstandshilfe zuerkannt und eine Mitteilung übermittelt, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Anspruchs auf Notstandshilfe hervorgehen.
Sofern Sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Wird der Antrag abgelehnt, wird der Arbeitslosen/dem Arbeitslosen ein Bescheid zugestellt. Gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, die bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht werden muss.
Erforderliche Unterlagen
Je nach Ihrer individuellen Situation müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Zusätzliche Informationen
In bestimmten Fällen (z.B. wenn eine Person ihr Dienstverhältnis selbst gekündigt hat) wird in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung keine Notstandshilfe ausgezahlt. Detaillierte Informationen zu dieser sogenannten "Sperrfrist" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Arbeitslose sind während des Bezugs von Notstandshilfe krankenversichert. Die Krankenkasse gewährt ihnen und ihren Familienangehörigen jene Leistungen, die Personen zustehen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses krankenversichert sind (z.B. ärztliche Hilfe, Krankengeld etc.).
Wer Notstandshilfe bezieht, kann gleichzeitig bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen. Dabei wird nicht nur Einkommen aus Beschäftigung, sondern auch jedes andere Einkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) angerechnet. Wird eine neue Beschäftigung aufgenommen, muss dieser Umstand dem AMS gemeldet werden.
Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld können grundsätzlich gleichzeitig bezogen werden. Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
§§ 33 ff Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG)
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
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Rechtsbehelfe
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Hilfs- und Problemlösungsdienste
Es sind keine Hilfs- und Problemlösungsdienste vorhanden.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend