Eigene Einkünfte
Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Folgende Einkünfte werden jedoch derzeit, wie auch nach dem neuen Sozialhilfe-Grundsatzgesetz grundsätzlich nicht in Abzug gebracht:
- freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären; die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs 4 EstG;
-
das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen.
Neu
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz stellt es den Ländern frei, auch Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung auszunehmen.
Das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz sieht weiters einen Freibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für all jene vor, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen (Wiedereinsteigerfreibetrag; für eine Dauer von höchstens 12 Monaten).
Hinweis
Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetze gelten noch die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer.
Mit 1. Jänner 2020 sind die Ausführungsgesetze in den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich in Kraft getreten.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz