Vermögen

Bevor Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung in Anspruch genommen werden kann, muss vorhandenes Vermögen verwertet werden.

Bestimmte Vermögenswerte sind allerdings von einer Verwertung auszunehmen, soweit dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte.

Dazu können unter anderem gehören:

  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind
  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind
  • angemessener Hausrat

Die landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Mindestsicherung sehen auch Vermögensfreibeträge vor (rund 5.268 Euro im Jahr 2023).

Neu

Durch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz wird dieses Schonvermögen auf rund 6.322 Euro im Jahr 2023 angehoben und steht jeder bezugsberechtigten Person zu. Darüber hinaus kann erst nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen durchgeführt werden. 

Hinweis

Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Ausführungsgesetze gelten noch die aktuellen Mindestsicherungsgesetze der einzelnen Bundesländer. Den jeweiligen Umsetzungsstand können Sie den Homepages der Länder entnehmen.

Mit Stand 1. Jänner 2023 sind Ausführungsgesetze in sechs Bundesländern (Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Kärnten und Vorarlberg) in Kraft. Wien hat das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz in Teilbereichen umgesetzt. Diese neuen Vermögensregelungen gelten auch in Wien grundsätzlich seit 1. Juni 2021.

Rechtsgrundlagen

Sozialhilfe-Grundsatzgesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz