Sicherheitsabstand zu Radfahrern und Rollerfahrern
Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen hat der seitliche Abstand zu Radfahrerinnen/Radfahrern und Rollerfahrerinnen/Rollerfahrern im Ortsgebiet mindestens 1,5 m und außerhalb des Ortgebietes mindestens 2 m zu betragen.
Achtung
Wenn die Fahrgeschwindigkeit des überholenden Kraftfahrzeugs nicht mehr als 30 km/h beträgt, kann der Seitenabstand der Verkehrssicherheit entsprechend verringert werden.
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie