Arbeitsrechtliche Aspekte von Katastrophen

Verletzungen von Arbeitnehmern

Ist jemand aufgrund der Verletzungen im Zuge einer Katastrophe arbeitsunfähig, gelten dieselben Regelungen wie bei Krankheit. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Angestelltengesetz bzw. Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, wenn

  • die Erkrankung unverzüglich mitgeteilt wird und
  • auf Verlangen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers eine Bestätigung über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt wird.

Befindet man sich zum Zeitpunkt der Katastrophe im Urlaub, kommt es bei einer mehr als drei Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit und Erfüllung der Meldepflichten zu einer Unterbrechung des Urlaubs. Die auf Werktage fallenden Krankenstandstage werden nicht auf den Urlaubsverbrauch angerechnet.

Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Erkrankung während Urlaub (→ USP)".

Sind die Verletzungen so schwer, dass eine (Teil-)Invalidität oder eine Berufsunfähigkeit vorliegt, kann ein Antrag auf Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension gestellt werden.

Nähere Informationen zu Voraussetzungen und Antragstellung finden Sie im Kapitel "Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitspension".

Tod von Arbeitnehmern

Für verstorbene Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Todestag. Dieser wird im Sterbebuch oder im Buch für Todeserklärungen eingetragen. Die Verstorbene/der Verstorbene wird mit dem festgestellten Todestag von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet.

Fällt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer noch unter die Regelungen der Abfertigung ALT (→ USP), haben seine oder ihre gesetzlichen Erbinnen/Erben, zu deren Erhaltung die Verstorbene/der Verstorbene gesetzlich verpflichtet war, Anspruch auf die Hälfte der Abfertigung, die ihr/ihm zum Zeitpunkt des Todes zugestanden wäre.

Fällt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer unter das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (Abfertigung NEU) (→ USP), steht seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/dem eingetragenen Partner sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder), sofern für die Kinder Familienbeihilfe bezogen wird, die Abfertigung zu gleichen Teilen zu. Die Auszahlung der Abfertigung ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich geltend zu machen. Melden sich innerhalb dieser Frist keine anspruchsberechtigten Personen, fällt die Abfertigung an die Verlassenschaft.

Weiters gebührt allen Erbinnen/Erben die Ersatzleistung nach dem Urlaubsgesetz für noch offene Urlaubsansprüche der verstorbenen Arbeitnehmerin/des verstorbenen Arbeitnehmers.

Als vermisst geltende Arbeitnehmer

Gibt es über das Schicksal einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers keine oder keine gesicherten Informationen, muss die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von einer Lebensvermutung ausgehen. Das Arbeitsverhältnis muss aufrecht erhalten werden. Die Frage der Entgeltfortzahlung ist in diesen Fällen vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls zu klären. Die Inanspruchnahme einer Beratung bei der Arbeiterkammer ist zu empfehlen. 

Besteht kein Entgeltanspruch, wird die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer üblicherweise bei der Österreichischen Gesundheitskasse abgemeldet. Damit kann auch der Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige enden! Allerdings kann diese Bestimmung im jeweiligen Katastrophenfall ausgesetzt werden.

Auskünfte erteilen im jeweiligen Fall das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und die zuständige Arbeiterkammer.

Hinweis: Die Kündigung einer vermissten Arbeitnehmerin/eines vermissten Arbeitnehmers ist nur nach gerichtlicher Bestellung einer Abwesenheitskuratorin/eines Abwesenheitskurators möglich!

Nähere Informationen zu diesem Thema und zum Vorgehen bei Vermisstenfällen finden Sie im Kapitel "Vermisst".

Dienstverhinderung durch Katastrophenfall

Kann eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer aufgrund einer Katastrophe den Betrieb nicht erreichen oder erscheint sie/er zu spät zur Arbeit, liegt ein Dienstverhinderungsgrund nach § 8 Abs 3 Angestelltengesetz (AngG) bzw. § 1154b Abs 5 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) vor. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mit Aufräumungsarbeiten des eigenen Hauses beschäftigt ist.

Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter haben einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Dieser Anspruch ist unabdingbar.

Wer nicht zur Arbeit erscheint, weil er oder sie zwecks Suche oder Begleitung von Angehörigen in ein Katastrophengebiet reist, muss zu diesem Zweck Urlaub mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbaren. 

Da zusätzlich noch eigene Bestimmungen der verschiedenen Kollektivverträge zum Tragen kommen können, sollten Sie sich im jeweiligen Fall bei Ihrer Arbeiterkammer oder Ihrer Wirtschaftskammer über die genauen Regelungen informieren.

Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Dienstverhinderung (→ USP)".

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 23. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft