Allgemeines zur Gleichbehandlung in der Privatwirtschaft

Achtung

Diese Regelungen gelten für alle EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Das Gleichbehandlungsgebot für die Privatwirtschaft ist im Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) geregelt.

Das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis in der Privatwirtschaft umfasst folgende Bereiche:

  • Begründung des Arbeitsverhältnisses
  • Festsetzung des Entgelts
  • Freiwillige Sozialleistungen (z.B. Treuegelder, Werksküche), die kein Entgelt darstellen
  • Betriebliche Aus- und Weiterbildung und Umschulung
  • Beförderungen
  • Sonstige Arbeitsbedingungen
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses
  • (Sexuelle) Belästigung

Es gibt jedoch auch Ausnahmebestimmungen. Beispielsweise liegt keine Diskriminierung aufgrund des Alters vor, wenn die Ungleichbehandlung

  • objektiv und angemessen ist,
  • durch ein legitimes Ziel, z.B. durch ein rechtmäßiges Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik, gerechtfertigt ist und
  • die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Das Diskriminierungsverbot in der sonstigen Arbeitswelt umfasst die Bereiche:

  • Berufsberatung, Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses
  • Mitgliedschaft in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation und Inanspruchnahme zu Leistungen solcher Organisationen
  • Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit
  • (Sexuelle) Belästigung

Das Gleichbehandlungsgesetz gilt für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie für arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Dienstnehmerinnen/freie Dienstnehmer).

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebots können sich von Diskriminierung Betroffene zur Beratung an die Gleichbehandlungsanwaltschaft wenden.

Hinweis

Die Verpflichtung zur Einhaltung des Gleichbehandlungsgebots beginnt bereits bei der Ausschreibung von offenen Stellen. Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch private Arbeitsvermittlerinnen/private Arbeitsvermittler sowie das Arbeitsmarktservice (AMS) sind verpflichtet, Stellenausschreibungen geschlechtsneutral und diskriminierungsfrei zu formulieren, sowie das für die ausgeschriebene Stelle zu erwartende kollektivvertragliche oder durch Gesetz festgelegte Mindestentgelt und eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung anzugeben.

In Wirtschaftsbereichen, in denen es kein kollektivvertragliches Mindestentgelt gibt, muss jenes Entgelt angegeben werden, das als Verhandlungsbasis für die Vereinbarung des Entgelts dienen soll. Nicht erfasst sind arbeitnehmerähnliche Personen sowie Arbeitnehmer/innen in hohen Führungspositionen (z.B. Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer). Bei Verstoß sind Verwaltungsstrafen vorgesehen.

Nähere Informationen zum Thema "Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Weitere Informationen zu Diskriminierungstatbeständen (insbesondere auch im Hinblick auf das Entgelt) finden sich auch auf USP.gv.at.

Unter gemeinsamer Leitung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen wurde 2015/2016 eine Evaluierung der Instrumente zur Durchsetzung der Gleichbehandlung durchgeführt.

Hauptziel der Evaluierung war es, die zahlreichen Facetten des Gleichbehandlungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlungskommission und die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu beleuchten und dabei vor allem die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen aus Sicht von Expertinnen/Experten zu untersuchen.

Die gewonnenen Erkenntnisse und Befunde wurden in einem Bericht zusammengefasst, wobei auch die unterschiedlichen Positionen der Expertinnen/Experten zu den einzelnen Punkten dargestellt wurden. Zu einigen Punkten wurden darüber hinaus Ideen zur Verbesserung bzw. Weiterentwicklung vorgeschlagen. Auch wenn diese von den Expertinnen/Experten meist kontrovers gesehen wurden, wurden sie in den Bericht aufgenommen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft