Frauenförderung in sonstigen Bereichen
Frauenförderung an österreichischen Universitäten
Öffentliche Universitäten in Österreich sind gesetzlich zur Frauenförderung und zur Gleichstellung von Frauen und Männern verpflichtet. In allen Kollegialorganen (z.B. Rektorat), die aufgrund des Universitätsgesetzes sowie durch den Organisationsplan und die Satzung der Universität eingerichtet sind, müssen mindestens 50 Prozent Frauen vertreten sein. Dies gilt allerdings nicht für Prüfungskommissionen. In den Satzungen der jeweiligen Universitäten muss die Erlassung eines Frauenförderungsplans vorgesehen werden. In dem jeweiligen Frauenförderungsplan muss unter anderem festgehalten werden, mit welchen personellen und organisatorischen Maßnahmen die bestehende Unterrepräsentation bzw. bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können.
Frauenförderungspläne der Universitäten
Die nachfolgend angeführte Tabelle enthält den Frauenförderungsplan der jeweiligen Universität:
Universität Wien | Frauenförderungsplan Universität Wien |
Universität Graz | |
Universität Innsbruck | |
Medizinische Universität Wien | |
Medizinische Universität Graz | |
Medizinische Universität Innsbruck | |
Universität Salzburg | |
Technische Universität Wien | |
Technische Universität Graz | |
Montanuniversität Leoben |
- |
Universität für Bodenkultur Wien | |
Veterinärmedizinische Universität Wien | |
Wirtschaftsuniversität Wien | |
Universität Linz | |
Universität Klagenfurt | |
Universität für Weiterbildung Krems | |
Universität für angewandte Kunst Wien | - |
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien |
Frauenförderungsplan Universität für Musik und darstellende Kunst Wien |
Universität Mozarteum Salzburg | |
Universität für Musik und darstellende Kunst Graz |
Frauenförderungsplan Universität für Musik und darstellende Kunst Graz |
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz |
Frauenförderungsplan Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz |
Akademie der bildenden Künste Wien |
Frauenförderung in staatsnahen Unternehmen
Die Bundesregierung hat sich selbst dazu verpflichtet, einen bestimmten Frauenanteil ("Frauenquote") in den Aufsichtsräten von staatsnahen Unternehmen einzuführen. Bei staatsnahen Unternehmen handelt es sich um solche Unternehmen, an denen der Staat mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist (z.B. ASFINAG, ÖBB, OeNB).
Als Ziel wurde vereinbart, bis Ende des Jahres 2013 in den Aufsichtsräten staatsnaher Unternehmen einen Frauenanteil von 25 Prozent und bis Ende des Jahres 2018 einen Frauenanteil von 35 Prozent zu erreichen. Die Quoten gelten allerdings nur für jene Aufsichtsratsmitglieder, die aus dem Bundesministerium in den Aufsichtsrat des jeweiligen Unternehmens entsendet werden. Die Frauenquotenregelung gilt somit nicht für den gesamten Aufsichtsrat eines staatsnahen Unternehmens.
Die seitens der Bundesregierung selbst auferlegte Frauenförderungsregelung wurde im" Public Corporate Governance Kodex" verankert.
Rechtsgrundlagen
Universitätsgesetz (UnivG)
Abgenommen durch: oesterreich.gv.at-Redaktion