Klimabonus

Allgemeine Informationen

Neu

Die Auszahlung des Klimabonus 2023 startet im Herbst 2023.

Klimaschädliches Kohlenstoffdioxid (CO2) hat einen Preis (CO2-Steuer). Dieser CO2-Preis muss von Unternehmen bezahlt werden, die Kraftstoffe in Österreich herstellen oder importieren. Der Klimabonus dient als Ausgleich für die durch die CO2-Bepreisung entstehenden Mehrkosten und wird seit dem Jahr 2022 einmal pro Jahr ausbezahlt. Klimafreundliches Verhalten wird dabei belohnt. Denn wer sich klimafreundlich verhält, dem bleibt mehr vom Klimabonus übrig.

Ab dem Jahr 2023 wird der Klimabonus regional gestaffelt. Der Klimabonus besteht aus einem pauschalen Sockelbetrag und einem abgestuften Regionalausgleich, dessen Höhe vom Wohnsitz abhängt. Je nach Urbanisierungsgrad der jeweiligen Region werden die Hauptwohnsitze in Österreich einer von vier Kategorien zugeteilt. Die Einteilung wird von der Statistik Austria durchgeführt. Es gilt: Je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person lokal zur Verfügung hat, desto höher fällt der Regionalausgleich aus.

Kategorie Definition Höhe des Klimabonus
Kategorie 1 Städte mit sehr guter Infrastruktur und öffentlichen Verkehrsmitteln 110 Euro
(110  Euro Sockelbetrag)
Kategorie 2 Städte mit guter Infrastruktur und öffentlichen Verkehrsmitteln 150 Euro
(110 Euro  Sockelbetrag +
40 Euro Regionalausgleich)
Kategorie 3 Gebiete mit guter grundlegender Ausstattung an Infrastruktur und öffentlichen Verkehrsmitteln 185 Euro
(110 Euro Sockelbetrag +
75 Euro Regionalausgleich)
Kategorie 4 Ländliche Gemeinden und Gebiete, wo es nur eine grundlegende Ausstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt 220 Euro
(110 Euro Sockelbetrag +
110 Euro Regionalausgleich)
Auf → klimabonus.gv.at (Suche nach PLZ) kann die Höhe des jeweiligen Klimabonus herausgefunden werden, indem die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes eingegeben wird.

Voraussetzungen

Hinweis

Im Fall wechselnder Hauptwohnsitzmeldungen während eines Kalenderjahres ist jener Hauptwohnsitz ausschlaggebend, an welchem die Person die überwiegende Anzahl von Tagen gemeldet war.

Den Klimabonus bekommen alle natürlichen Personen, die den Hauptwohnsitz im Anspruchsjahr für mindestens sechs Monate (183 Tage) in Österreich haben – unabhängig von Alter und Staatsbürgerschaft.

Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr steht der halbe Klimabonus zu.

Personen, die nicht Staatsbürgerinnen/Staatsbürger sind, erhalten den Klimabonus, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten

Mobilitätseingeschränkte Menschen erhalten für das Jahr 2023 mit 220 Euro den Sockelbetrag und den maximalen Regionalausgleich. Der Wohnort ist nicht entscheidend. Voraussetzung dafür ist

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)

Verfahrensablauf

Um den Klimabonus zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden.

Hinweis

Der Klimabonus wird automatisch auf das Konto überwiesen, wenn aktuelle Kontodaten einer Person etwa über FinanzOnline (→ BMF) zur Verfügung stehen. Bis 10. Juli 2023 können für den Klimabonus 2023 die Kontodaten auf FinanzOnline aktualisiert und bestätigt werden. Alle anderen Personen bekommen den Klimabonus als Gutschein per Post (RSa-Brief).

Automatisch überwiesen wird auch, wenn sonst vom Staat regelmäßig Geldüberweisungen durchgeführt werden. Das betrifft z.B. Pensionierte, Arbeitssuchende oder Menschen, die Pflegegeld oder Kindergeld erhalten.

Der Klimabonus als Gutschein kann bei tausenden Unternehmen eingelöst oder auch in Bargeld umgetauscht werden.

Bei Personen unter 18 Jahren, für die Familienbeilhilfe bezogen wird, wird der halbe Klimabonus auf das Konto überwiesen, auf das auch die Familienbeihilfe gezahlt wird.

Die für die Auszahlung des Klimabonus notwendigen Informationen (Meldedaten bzw. Kontonummern) kommen aus dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres bzw. für Pensionistinnen/Pensionisten von der Pensionsversicherung und im Fall von körperlichen Einschränkungen aus dem Sozialministerium.

Zusätzliche Informationen

Klimabonus 2022

Im Jahr 2022 wurde der Klimabonus einmalig für alle anspruchsberechtigten Erwachsenen und unabhängig vom Wohnsitz pauschal auf 500 Euro angehoben, einschließlich eines Anti-Teuerungsbonus in der Höhe von 250 Euro. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre hatten Anspruch auf die Hälfte. 

Sonstige staatliche Leistung/Einkommen

Allgemein gilt: Der Klimabonus stellt keine anrechenbare Leistung gemäß Sozialhilfe-Grundsatzgesetz dar. Das heißt, die Auszahlung des Klimabonus hat keinen Einfluss darauf, ob jemand Anspruch auf eine staatliche Leistung wie Mindestsicherung hat.

In der Regel gilt der Klimabonus auch nicht als Einkommen für die Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer. Davon gab es eine Ausnahme: der einmalige Anti-Teuerungsbonus 2022 (250 Euro) ist bei Jahreseinkommen von über 90.000 Euro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen und damit zu versteuern.

Rückzahlung/Anrechnung

Bei einer unrechtmäßigen bzw. für missbräuchliche Zwecke vorgenommenen Hauptwohnsitzmeldung oder bei Erschleichung durch falsch gemachte Angaben muss der zu Unrecht oder in falscher (höherer) Höhe ausbezahlte Klimabonus zurückbezahlt werden bzw. wird er auf zukünftige Klimaboni angerechnet.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelfe

Für Fragen und Anliegen steht die Servicehotline 0800 8000 80 (Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr) oder ein Kontaktformular auf klimabonus.gv.at. zur Verfügung.

Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Über Fragen der Auszahlung sowie einer möglichen Rückforderung entscheiden im Zweifel die ordentlichen Gerichte.

Letzte Aktualisierung: 21. Juli 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie