Klimabonus
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Seit Oktober 2022 hat klimaschädliches Kohlenstoffdioxid (CO2) einen Preis (CO2-Steuer). Dieser CO2-Preis muss von Unternehmen bezahlt werden, die Kraftstoffe in Österreich herstellen oder importieren.
Der Klimabonus dient als Ausgleich für die durch die CO2-Bepreisung entstehenden Mehrkosten und wird seit dem Jahr 2022 einmal pro Jahr ausbezahlt. Klimafreundliches Verhalten wird dabei belohnt.
Im Jahr 2022 sind die Preise aufgrund einer hohen Inflation überdurchschnittlich stark angestiegen. Aus diesem Grund wurde der Klimabonus einmalig für alle anspruchsberechtigten Erwachsenen und unabhängig vom Wohnsitz pauschal auf 500 Euro angehoben. Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre gibt es die Hälfte, also 250 Euro. Der volle Klimabonus für das Anspruchsjahr 2022 setzt sich aus einem einmaligen Anti-Teuerungsbonus in der Höhe von 250 Euro und einem pauschalen Klimabonus in Höhe von 250 Euro zusammen.
Ab dem Jahr 2023 wird der Klimabonus regional gestaffelt.
Der Klimabonus stellt keine anrechenbare Leistung gemäß Sozialhilfe-Grundsatzgesetz dar. Das heißt, die Auszahlung des Klimabonus hat keinen Einfluss darauf, ob jemand Anspruch auf eine staatliche Leistung wie Mindestsicherung hat.
Der Klimabonus gilt in der Regel auch nicht als Einkommen für die Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer. Davon gibt es eine Ausnahme: der einmalige Anti-Teuerungsbonus (250 Euro) ist bei Jahreseinkommen von über 90.000 Euro im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen und damit zu versteuern.
Voraussetzungen
Den Klimabonus bekommen alle natürlichen Personen, die den Hauptwohnsitz (ab dem Jahr 2022) für mindestens sechs Monate (183 Tage) in Österreich haben – unabhängig von Alter und Staatsbürgerschaft.
Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr steht der halbe Klimabonus zu.
Personen, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen/nicht österreichische Staatsbürger sind, erhalten den Klimabonus, wenn sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (→ BMK)
Verfahrensablauf
Um den Klimabonus zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden.
Hinweis
Der Klimabonus wird jedenfalls automatisch auf das Konto überwiesen, wenn die aktuellen Kontodaten einer Person etwa über FinanzOnline zur Verfügung stehen oder wenn sonst vom Staat regelmäßig Geldüberweisungen getätigt werden. Das betrifft z.B. Pensionierte, Arbeitssuchende oder Menschen, die Pflegegeld oder Kindergeld erhalten. Alle anderen Personen bekommen den Klimabonus als Gutschein per Post (RSa-Brief).
Der Klimabonus als Gutschein kann bei vielen Unternehmen eingelöst oder auch in Bargeld umgetauscht werden.
Bei Personen unter 18 Jahren, für die Familienbeilhilfe bezogen wird, wird der halbe Klimabonus auf das Konto überwiesen, auf das auch die Familienbeihilfe gezahlt wird.
Die für die Auszahlung des Klimabonus notwendigen Informationen (Meldedaten bzw. Kontonummern) kommen aus dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Inneres bzw. für Pensionistinnen/Pensionisten von der Pensionsversicherung und im Fall von körperlichen Einschränkungen aus dem Sozialministerium.
Zusätzliche Informationen
Ab dem Jahr 2023 wird der Klimabonus aus einem noch festzusetzenden pauschalen Sockelbetrag und einem abgestuften Regionalausgleich bestehen, dessen Höhe vom Wohnsitz abhängt. Je nach Urbanisierungsgrad der jeweiligen Region werden die Hauptwohnsitze in Österreich einer von vier Kategorien zugeteilt. Danach wird die Höhe des Regionalausgleichs bestimmt. Es gilt: Je schlechter der Wohnort einer Person an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur die Person lokal zur Verfügung hat, desto höher fällt ab dem Jahr 2023 der Regionalausgleich aus.
Kategorie | Definition/Beispiele | Höhe des Regionalausgleichs |
---|---|---|
Kategorie 1 | Städtische Zentren mit sehr guter Infrastruktur und sehr guter Ausstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Wien) | Null Prozent des Sockelbetrags |
Kategorie 2 | Städtische Zentren mit guter Infrastruktur und guter Ausstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. Graz, Salzburg, Klagenfurt, St. Pölten) |
33 Prozent des Sockelbetrags |
Kategorie 3 | Städtische Zentren und das Umland von Zentren, wo es eine grundlegende Ausstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder eine gute grundlegende Ausstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt (z.B. Groß-Enzersdorf, Wolfsberg, Mittersill) | 66 Prozent des Sockelbetrags |
Kategorie 4 | Ländliche Gemeinden und Gemeinden, wo es nur eine grundlegende Ausstattung mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt (z.B. Mariazell, Werfen, Sölden) | 100 Prozent des Sockelbetrags |
Im Fall wechselnder Hauptwohnsitzmeldungen während eines Kalenderjahres ist jener Hauptwohnsitz ausschlaggebend, an welchem die Person die überwiegende Anzahl von Tagen gemeldet war.
Menschen mit Behinderungen, die einen Parkausweis für Menschen mit Behinderung nach § 29b StVO oder die Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass haben, erhalten auch ab dem Jahr 2023 sowohl den vollen Sockelbetrag als auch den vollen Regionalausgleich. Der Wohnort ist nicht entscheidend.
Bei einer unrechtmäßigen bzw. für missbräuchliche Zwecke vorgenommenen Hauptwohnsitzmeldung muss der zu Unrecht oder in falscher (höherer) Höhe ausbezahlte Klimabonus zurückbezahlt werden bzw. wird er auf zukünftige Klimaboni angerechnet.
Weiterführende Links
- klimabonus.gv.at (→ BMK)
- Fragen und Antworten zum Klimabonus (→ BMK)
- Ökosoziale Steuerreform (→ BMK)
- Karte zum Klimabonus (→ Statistik Austria)
- FinanzOnline (→ BMF)
Rechtsgrundlagen
- Klimabonusgesetz (KliBG)
- Klimabonus-Abwicklungsverordnung (KliBAV)
- Sozialhilfe-Grundsatzgesetz
Rechtsbehelfe
Bei Beschwerden wenden Sie sich bitte an die Servicehotline unter 0800 8000 80 (Montag bis Freitag, 8.00 bis 18.00 Uhr).
Die Auszahlung sowie die allfällige Rückforderung des Klimabonus erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes. Über Fragen der Auszahlung sowie einer möglichen Rückforderung entscheiden im Zweifel die ordentlichen Gerichte.
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie