Parkausweis für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO

Allgemeine Informationen

Mit dem Parkausweis nach § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) darf zum Ein- oder Aussteigen und zum Ein- und Ausladen der für Menschen mit Behinderungen nötigen Behelfe, z.B. eines Rollstuhls,

  • auf Straßenstellen, an denen ein Halte- und Parkverbot durch Verkehrszeichen kundgemacht ist, sowie
  • in zweiter Spur

gehalten werden und

  • auf Straßenstellen, an denen ein Parkverbot durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht ist
  • in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
  • in einer Fußgängerzone, in der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf
  • auf Behindertenparkplätzen

geparkt werden.

Bei Inanspruchnahme der erwähnten Halte- und Parkerleichterungen ist es notwendig, beim Parken den Ausweis im Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar anzubringen und beim Halten auf Verlangen vorzuzeigen.

Achtung

Ob eine Parkgebühr zu bezahlen ist, obliegt der Gemeinde. In den meisten Bundesländern ist das Parken für Inhaberinnen/Inhaber eines Parkausweises für Menschen mit Behinderungen nach § 29b StVO jedoch kostenlos.
Diese Bestimmungen gelten auch für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen, während sie einen Menschen mit Behinderungen, der einen Parkausweis besitzt, befördern. 

Der Parkausweis nach § 29b StVO dient weiters auch als Nachweis der Behinderung für: 

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Erlangung eines derartigen Parkausweises ist ein vom Sozialministeriumservice ausgestellter Behindertenpass mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".

Zuständige Stelle

Das Sozialministeriumservice (→ SMS) ist für die Ausstellung von Parkausweisen nach § 29b StVO zuständig.

  • Parkausweise, die vor dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, haben mit Ablauf des 31. Dezember 2015 ihre Gültigkeit verloren. Ein neuer Ausweis ist beim Sozialministeriumservice zu beantragen.
  • Parkausweise, die nach dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, bleiben gültig.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin/ihrem gesetzlichen Vertreter zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzliche Informationen

Der österreichische Parkausweis kann unter gewissen Bedingungen auch in anderen EU-Staaten verwendet werden. Um den örtlichen Behörden zu erläutern, dass die Parkvergünstigungen für Menschen mit Behinderungen EU-weit gelten, stellt das Sozialministeriumservice einen mehrsprachigen Folder zur Verfügung, der neben dem Parkausweis hinter der Windschutzscheibe ausgelegt werden kann.

Wer in einem anderen EU-Staat als Österreich seinen Wohnsitz hat und dort einen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen führt, kommt mit diesem ebenso in den Genuss der damit in Österreich verbundenen Parkerleichterungen. Das Aussehen der Parkausweise ist gemäß einer Empfehlung des Rates der Europäischen Union vereinheitlicht, in anderen EU-Staaten ausgestellte Parkausweise sind in Österreich gültig.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 24. März 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz