Elternteilzeit

Allgemeine Informationen

Mütter/Väter haben die Möglichkeit einer Herabsetzung der Arbeitszeit ("Elternteilzeit"). Diese ist unabhängig davon möglich, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

Eltern von Kindern, die ab dem 1. Jänner 2016 geboren werden, müssen ihre Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent reduzieren. Die verbleibende Arbeitszeit muss mindestens zwölf Stunden betragen. Eine Elternteilzeit außerhalb dieser Grenzen kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ablehnen. Stimmt sie/er aber zu, liegt dennoch eine geschützte Elternteilzeit vor.

Alternativ kann auch bei gleichbleibendem Ausmaß der Arbeitszeit mit den gleichen rechtlichen Folgen lediglich die Lage der Arbeitszeit geändert werden.

Dabei wird zwischen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und vereinbarter Teilzeitbeschäftigung unterschieden.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die bereits vor der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten, müssen für die Elternteilzeit ihre Arbeitszeit weiter reduzieren. Für die bloße Änderung der Lage der Arbeitszeit gilt diese Einschränkung nicht.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die von der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen, haben nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung das Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.

Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung

In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern haben Mütter/Väter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit. Die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung (d.h. der Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit) sind mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Dabei sind die Interessen des Elternteils und die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen. Die Teilzeitbeschäftigung kann längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden.

Hinweis

Zeiten einer Karenz sind auf die Mindestbeschäftigungsdauer (drei Jahre) anzurechnen.

Bei Nichteinigung über die Rahmenbedingungen kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung antreten, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber keinen gerichtlichen Vergleich beantragt bzw. keine Klage bei Gericht einbringt.

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

In Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern oder ohne Betriebszugehörigkeit von drei Jahren kann eine Teilzeitbeschäftigung samt deren Rahmenbedingungen längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch!

Bei Nichteinigung kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Klage auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung einbringen.

Betroffene

Vom Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sind Betriebe mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern betroffen. Mütter/Väter, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit.  

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen müssen für beide Arten der Teilzeitbeschäftigung erfüllt sein:

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorgeberechtigung
  • Der andere Elternteil darf sich nicht für das selbe Kind in Karenz befinden
  • Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern

Beide Elternteile können die Teilzeitbeschäftigung auch gleichzeitig in Anspruch nehmen. Es ist jedoch nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und Kind möglich.

Sowohl Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können je einmal eine Änderung oder eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Diese Änderung muss schriftlich und grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin bekannt gegeben werden. Dauert die Teilzeitbeschäftigung allerdings weniger als drei Monate, muss die Bekanntgabe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung erfolgen.

Achtung

Die Teilzeitbeschäftigung endet dann vorzeitig, wenn der Elternteil Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind in Anspruch nimmt.

Fristen

Beide Arten der Teilzeitbeschäftigung können frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen.

Die Meldung muss erfolgen:

  • Bei einem Antritt unmittelbar nach Ende der Schutzfrist
    • Meldung der Mutter während der Schutzfrist
    • Meldung des Vaters spätestens acht Wochen nach Geburt des Kindes
  • Bei einem späteren Antritt
    • Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt
  • Nimmt ein Elternteil im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter eine Elternteilzeit von weniger als drei Monaten in Anspruch, hat der andere Elternteil seine darauf folgende Elternteilzeit innerhalb der Schutzfrist zu melden

Die Meldung der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung muss schriftlich erfolgen und hat die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.

Zuständige Stelle

Die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung (d.h. der Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit) sind von den Müttern/Vätern mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

Zusätzliche Informationen

Bei Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem gewünschten Antritt.

Achtung

Bei Teilzeitbeschäftigung über den vierten Geburtstag hinaus oder bei Beginn einer Teilzeitbeschäftigung nach dem vierten Geburtstag besteht Motivkündigungsschutz. D.h. dass eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig ist.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 15h bis 15p Mutterschutzgesetz (MSchG)

Letzte Aktualisierung: 15. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft