Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.
Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen u.a. Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe. Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.
Um die Förderung in Anspruch nehmen zu können, muss nachgewiesen werden, dass die Betreuungskraft
- über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder
- seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder
- bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft bzw. einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).
Förderhöhe:
- Beschäftigung von selbstständigen Betreuungskräften:
- 275 Euro pro Monat und Betreuungskraft
- Maximal 550 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
- Beschäftigung von unselbstständigen Betreuungskräften:
- 550 Euro pro Monat und Betreuungskraft
- Maximal 1.100 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)
Die maximale Förderhöhe pro Jahr beträgt somit bei zwei selbstständigen Betreuungskräften 6.600 Euro, bei zwei unselbstständigen Betreuungskräften 13.200 Euro.
Auf Bundesländerebene können durch Zuschüsse des Landes unter Umständen abweichende Förderungsbedingungen bestehen. Für genauere Informationen wenden Sie sich bitte an das zuständige Amt der Landesregierung:
Erste Anlaufstelle für Ihre Fragen ist die jeweilige Landesstelle des Sozialministeriumservice (→ SMS). Dort ist auch das Förderansuchen einzubringen.
Für den Förderungsantrag nutzen Sie bitte das jeweils passende Formular:
- Zuschuss zur "24-Stunden-Betreuung" – Ansuchen
- Wechsel oder zusätzliche selbstständige Betreuungskraft – Antrag
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) - Ansuchenformular - Bulgarisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) - Ansuchenformular - Kroatisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) - Ansuchenformular - Polnisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular – Rumänisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular – Slowakisch
- 24-Stunden-Betreuung (selbstständig/unselbstständig) – Ansuchenformular – Ungarisch
Inwiefern Sie Betreuungskosten auch als außergewöhnliche Belastungen bei Ihrer Steuererklärung geltend machen können, erfahren Sie im Kapitel "Steuerliche Absetzbarkeit der Betreuungskosten".
Weiterführende Links
- Pflege und Betreuung (→ BMSGPK)
- WKO Firmen A-Z – Personenbetreuung (→ WKO)
- → 24stundenbetreuungösterreich – Suchplattform
Rechtsgrundlagen
- § 21b Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
- § 1 Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
- §§ 159, 160 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 3b, 15 Abs 6 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG)
- § 50b Ärztegesetz (ÄrzteG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz