Kosten der "24-Stunden-Betreuung"
Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:
Sozialversicherungsbeiträge
Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich. Bei Betreuerinnen/Betreuern nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent Sozialversicherung zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.
In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.
Genaue Informationen zur Sozialversicherung von Selbstständigen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Beitragsrechner für Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge (→ SVS)
- Broschüre "Gewerbliche Sozialversicherung – Erstinformation" (→ SVS)
- Broschüre "Selbständigenvorsorge" (→ SVS)
- Sozialversicherung für selbstständig Erwerbstätige (→ Wirtschaftskammer Österreich)
- Monatliche Beitragsgrundlagen (BG) und Beiträge 2020 in der Pflichtversicherung (→ SVS)
Rechtsgrundlagen
Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
Einkommensteuerpflicht
Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Wohnsitzfinanzamt im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 11.000 Euro.
Hinweis
Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.
Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.
Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen. Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben können unter Zugrundelegung der so genannten Basispauschalierung 12 Prozent der Einnahmen sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden.
Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 11.000 Euro, muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.
Informationen zur Steuerpflicht von Selbstständigen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at zum Thema "Arten von Beschäftigungen".
Die Einkommensteuererklärung ist beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen. Bei ausländischen Betreuungskräften ist dies in der Regel jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Wohnung der betreuten Person zum Zeitpunkt der Einreichung der Einkommensteuererklärung befindet.
Weitere Informationen über die Zuständigkeiten der Finanzämter finden sich auf USP.gv.at.
Umsatzsteuer
Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei Einnahmen bis 36.000 Euro ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer anzuwenden. Bis zu diesem Betrag besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Beispiel
Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.
Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage | 700 Euro x 13 | 9.100,00 Euro |
Sachbezug für 12 halbe Monate | 98,10 Euro x 12 | 1.177,20 Euro |
Summe der Einnahmen | 10.277,20 Euro | |
abzüglich Betriebsausgabenpauschale | 12 Prozent | - 1.233,26 Euro |
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge | 186,50 Euro x 12 | - 2.238,00 Euro |
Einkommen | 6.805,94 Euro |
Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter 36.000 Euro liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
Formulare
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz