Vorzugsstimmenvergabe – Landtagswahl in Tirol am 25. Februar 2018

Bei der Landtagswahl in Tirol am 25. Februar 2018 konnte jede wahlberechtigte Person neben einer Stimme für eine Partei auch Vorzugsstimmen vergeben. Eine Vorzugsstimme bringt zum Ausdruck, dass die Vergabe eines Mandats an die gewählte Person besonders gewünscht wird.

Es können höchstens zwei Vorzugsstimmen abgegeben werden, und zwar für je eine Bewerberin/einen Bewerber der Landesliste und/oder der Wahlkreisliste.

Eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin/einen Kandidaten der Wahlkreisliste wird vergeben, indem das für sie/ihn auf dem amtlichen Stimmzettel vorgesehene Kästchen eindeutig markiert wird (z.B. durch Ankreuzen).

Eine Vorzugsstimme für eine Kandidatin/einen Kandidaten der Landesliste wird vergeben, indem im dafür vorgesehenen Raum entweder ihr/sein Name oder ihre/seine Reihungsnummer laut Wahlwerberliste eingetragen wird. Wird ein Name eingetragen, sollte es zumindest der Familienname sein.

Vorzugsstimmen können gültig nur an Kandidatinnen/Kandidaten der Partei vergeben werden, die gewählt wird. D.h. die Kreuze sollten unbedingt in der gleichen Spalte gemacht werden.

Es gilt der Grundsatz, dass die Parteistimme die Vorzugsstimme "schlägt". Wird eine Vorzugsstimme für eine Person vergeben, die nicht der angekreuzten Partei am Wahlzettel angehört, so ist die Vorzugsstimme ungültig; die Stimme wird ausschließlich für die angekreuzte Partei gezählt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Tiroler Landtagswahlordnung 2017 (TLWO 2017)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2020

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion