Kinder und Jugendliche

Hinweis

In Österreich ist der Jugendschutz nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern Angelegenheit der Bundesländer. Es kann daher zu unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kommen. Es gelten die Bestimmungen desjenigen Bundeslandes, in dem sich das Kind bzw. die Jugendliche/der Jugendliche gerade aufhält.

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Steiermark, Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg unterscheiden zwischen "Kindern" und "Jugendlichen".

Im oberösterreichischen Jugendschutzgesetz gibt es den Begriff "Kinder" nicht.

Die Jugendschutzgesetze der Bundesländer Burgenland, Niederösterreich und Wien sind in für den Jugendschutz relevanten Bestimmungen aufeinander abgestimmt und verwenden nur noch den Begriff "junger Mensch".

Für wen gelten die Jugendschutzgesetze?
Bundesland Definition
Burgenland

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Kärnten

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Niederösterreich

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Oberösterreich

Jugendliche: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Salzburg

Kinder: Personen unter 12 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 12 und 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener unter 18 Jahren gelten als Erwachsene.

Steiermark

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Tirol

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche: Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Vorarlberg

Kinder: Personen unter 14 Jahren
Jugendliche:
Personen zwischen 14 und 18 Jahren

Die Jugendschutzbestimmungen gelten nicht für Jugendliche beim Bundesheer und im Zivildienst.

Wien

Junge Menschen: Personen unter 18 Jahren

Verheiratete, Zivil- und Wehrdiener – auch unter 18 Jahren – gelten als Erwachsene.

Letzte Aktualisierung: 1. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion