Ferialpraxis
Aktuelle Informationen zu Ferialpraxis, Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, Arbeit von Kindern und Jugendlichen
Um als Jugendliche/als Jugendlicher in den Ferien arbeiten zu dürfen, müssen prinzipiell folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Alter: Ab 15 Jahren
- Beendigung der allgemeinen Schulpflicht
Hinweis
Die Schulpflicht endet nach Beendigung der neunten Schulstufe mit dem Beginn der Sommerferien (Hauptferien).
Minderjährige, die ihren 15. Geburtstag vor Beginn der Sommerferien, die auf die neunte Schulstufe folgen, feiern, gelten als Kinder im Sinne des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes. Erst mit Vollendung der Schulpflicht – mit Ferienbeginn – gelten sie als Jugendliche und dürfen ab diesem Zeitpunkt einen Ferialjob ausüben.
Achtung
Personen unter 15 Jahren, die die Schulpflicht bereits beendet haben, dürfen nur im Rahmen von
- Lehrverhältnissen
- Besonderen "Ferialpraktika", die dazu dienen, während des Schuljahres versäumten Unterricht nachzuholen
- Pflichtpraktika nach dem Schulorganisationsgesetz
- Ausbildungsverhältnissen in der integrativen Berufsausbildung
beschäftigt werden.
Dabei kommen die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes, die für Jugendliche gelten (Abschnitt 3 bis 5) zur Anwendung, obwohl diese Personen als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten.
Weiterführende Links
- Detaillierte Informationen zur Arbeit von Kindern und Jugendlichen finden Sie auf den Seiten der Arbeitsinspektion. Diese bietet Ihnen weiters die Broschüre "→ Jugendliche – Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen".
- Weitere Informationen zum Thema "Ferialpraxis" finden sich auf den Seiten der Arbeiterkammer.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend