Verkehrsunfall, der ein Arbeitsunfall ist

Versicherungsschutz bei einem Arbeitsunfall im Rahmen der Unfallversicherung

Abgesehen von den Leistungen des Haftpflichtversicherers sind bei einem Verkehrsunfall, der in die Kategorie Arbeitsunfall fällt, im Rahmen der Sozialversicherung die folgenden Unfallversicherungsträger zuständig:

Meldung eines Verkehrsunfalls, der als Arbeitsunfall gilt

Neben der Meldung des Verkehrsunfalls beim Haftpflichtversicherer besteht auch noch die Verpflichtung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers der/des Verunfallten, einen Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder so verletzt wurde, dass sie/er mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, innerhalb von fünf Tagen mittels des Formulars "Unfallmeldung für Erwerbstätige (→ AUVA)" dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

Als Selbstständige/Selbstständiger achten Sie bitte darauf, nicht nur den Unfall einer bei Ihnen beschäftigten Person, sondern auch einen eigenen rechtzeitig beim Träger der Unfallversicherung zu melden.

Auch Schulen, Lehranstalten und Universitäten haben neben der Verständigung des Haftpflichtversicherers jeden Verkehrsunfall, durch den eine unfallversicherte Person körperlich geschädigt oder getötet worden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung mittels Formular "Unfallmeldung für Schüler (→ AUVA)" zu melden.

Als Arbeitsunfall gilt bei der versicherten Erwerbstätigkeit ein Verkehrsunfall, der

  • durch die Arbeitstätigkeit verursacht wird.
  • sich auf dem direkten Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeit, auf dem direkten Weg von der Arbeit zum Mittagessen oder auf dem Heimweg ereignet, auch wenn diese im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zurückgelegt werden.
  • sich bei der An- und Abfahrt vom ständigen Aufenthaltsort zu einer Ausbildungsstätte zum Zweck einer Schulung, an deren Kosten die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber beteiligt ist, ereignet.
  • sich auf dem direkten Weg zu einer Ärztin/einem Arzt und zurück ereignet, wenn dadurch der direkte Weg vom ständigen Aufenthaltsort zur Arbeit oder der Heimweg unterbrochen wird. Der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber muss der Arztbesuch im Vorhinein gemeldet worden sein.
  • sich auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte mit dem Zweck, ein Kind zu einer Kinderbetreuungseinrichtung, zur Tagesbetreuung, in fremde Obhut oder zu einer Schule zu bringen oder von dort abzuholen, sofern für das Kind eine Aufsichtspflicht besteht.
  • sich bei der An- und Abfahrt im Zuge der Inanspruchnahme von Interessensvertretungen oder Berufsvereinigungen (z.B. Arbeiterkammer, Gewerkschaftsbund, Innung etc.) ereignet.

Für Kindergartenkinder, Schülerinnen/Schüler und Studentinnen/Studenten gilt ein Verkehrsunfall dann als Arbeitsunfall, wenn er sich

  • im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul- oder Universitätsausbildung bzw. im verpflichtenden Kindergartenjahr ereignet (z.B. Ausflug)
  • bei bestimmten Berufs(bildungs)orientierungen ereignet
  • auf dem direkten Weg von der Wohnung oder ständigen Unterkunft zum Kindergarten bzw. Schulbesuch oder auf dem Heimweg ereignet
  • bei der Teilnahme an einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung ereignet.
  • bei der Ausübung einer im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit ereignet.

Bestimmte Unfälle sind Arbeitsunfällen gleichgestellt. Als Arbeitsunfall außerhalb der beruflichen Tätigkeit gilt beispielsweise ein Verkehrsunfall

  • bei Tätigkeiten, mit denen Leistungen aus dem  Arbeitslosenversicherungs- bzw. Arbeitsmarktförderungsgesetz in Anspruch genommen werden (z.B. auf dem Weg zu einem vermittelten Vorstellungsgespräch).
  • bei einer Hilfeleistung im Unglücksfall oder beim Blutspenden.
  • bei der Ausbildung, bei Übungen und im Einsatz als Mitglied bei einer der folgenden Hilfsorganisationen:
    • Freiwillige Feuerwehren
    • Freiwillige Wasserwehren
    • Freiwillige Rettungsgesellschaften
    • Österreichisches Rotes Kreuz
    • Österreichischer Bergrettungsdienst
    • Österreichische Wasserrettung
    • Österreichische Rettungshunde-Brigade
    • Lawinenwarnkommissionen
    • Rettungsflugwacht
    • Strahlenspür- und Messtrupps

Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung

Unfallheilbehandlung

Die Unfallheilbehandlung soll die durch einen Arbeitsunfall hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Behinderung mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen oder zu bessern versuchen und eine Verschlimmerung von Verletzungs- oder Erkrankungsfolgen verhüten. Ein Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht, wenn und soweit die/der Versehrte keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Der Unfallversicherungsträger kann die Unfallheilbehandlung aber jederzeit an sich ziehen (z.B. durch Behandlung in einem Unfallkrankenhaus).

Zur spezialisierten Unfallheilbehandlung hat die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) in ganz Österreich mehrere Unfallkrankenhäuser (AUVA-Traumazentrum Wien mit den beiden Standorten Meidling und Lorenz Böhler [Brigittenau], sowie Unfallkrankenhäuser in Graz, Klagenfurt, Kalwang, Linz und Salzburg) und Rehabilitationszentren geschaffen.

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen

Die von den Unfallversicherungsträgern gesetzten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation werden im Rahmen der Unfallheilbehandlung erbracht und reichen von sachkundiger erster Hilfe über Intensivbetreuung bis zur prothetischen Versorgung ("Gliedmaßenersatz").

Durch die medizinische Rehabilitation soll die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beseitigt, zumindest aber eine Verschlimmerung der Verletzungs- bzw. Erkrankungsfolgen verhindert werden. Ärztliche Hilfe, Medikamente, Heilbehelfe und Hilfsmittel (z.B. Rollstühle, Prothesen) werden kostenlos zur Verfügung gestellt.

In den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) betriebenen Rehabilitationszentren Häring und Weißer Hof und in der Rehabilitationsklinik Tobelbad werden Patientinnen/Patienten nach Arbeitsunfällen mit Funktionseinbußen des Bewegungs- und Stützapparates, nach Amputationen, Querschnittlähmung sowie mit Schädel-Hirn-Verletzungen stationär behandelt. Darüber hinaus gibt es eine Spezialeinrichtung für Schädel-Hirn-Verletzungen in Wien-Meidling.

Hinweis

Soweit Kapazität vorhanden ist, werden in den Einrichtungen auch Patientinnen/Patienten nach Freizeit-, Sport- und Haushaltsunfällen rehabilitiert.

AUVA bietet Ihnen Antragsformulare zur Rehabilitation (→ AUVA) zum Download an.

Berufliche Rehabilitationsmaßnahmen

Die berufliche Rehabilitation soll entweder die Rückkehr in den früheren Beruf oder den Zugang zu einem Neuen ermöglichen.

Auf die Inanspruchnahme beruflicher Rehabilitationsmaßnahmen besteht kein gesetzlicher Anspruch.

Hinweis

Während dieser Zeit zahlen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) und die Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zur Existenzsicherung ein Übergangsgeld, das 60 Prozent der Bemessungsgrundlage (= Einkommen des Kalenderjahres vor Eintritt des Versicherungsfalles) ausmacht. Das Übergangsgeld ist für jede Angehörige/jeden Angehörigen der/des Versicherten zu erhöhen. Bestimmte Geldleistungen, z.B. eine Versehrtenrente, sind anzurechnen.

Soziale Rehabilitationsmaßnahmen

Die soziale Rehabilitation soll – über die Leistungen der Unfallbehandlung und der beruflichen Rehabilitation hinausgehende – Maßnahmen zur wirtschaftlichen und sozialen (gesellschaftlichen) Integration ermöglichen. So stehen u.a. Hilfen beim Bauen (Adaptierung oder Beschaffung von Wohnraum) oder zur Anschaffung bzw. Adaptierung eines Kraftfahrzeugs zur Verfügung.

Bei sozialen Rehabilitationsmaßnahmen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Unfallversicherungsträgers. Es besteht daher ebenfalls kein gesetzlicher Anspruch.

Finanzielle Leistungen

Im Rahmen der Unfallversicherung sind folgende finanzielle Unterstützungen vorgesehen:

  • Versehrtenrente
    Wird gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit der/des Versicherten über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 Prozent vermindert ist. Sie soll helfen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch Behinderung auszugleichen und den Lebensstandard der/des Versehrten zu sichern.
  • Versehrtengeld
    Das ist eine einmalige Leistung für Schülerinnen/Schüler, Studentinnen/Studenten und versicherte Kindergartenkinder, die nach Abschluss der Heilbehandlung abhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird.
  • Integritätsabgeltung
    Wird als einmalige Kapitalleistung gewährt, wenn der Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, und die/der Versicherte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat und ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht.
    Als Höchstbetrag ist das Doppelte der Jahreshöchstbemessungsgrundlage vorgesehen. Abstufungen nach Höhe des Integritätsschadens sind vorgesehen.
  • Hinterbliebenenrenten
    Werden an Witwen/Witwer, eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner und Waisen gezahlt.
  • Zuschuss für Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber durch die AUVA und BVAEB
    Für Dienstgeberinnen/Dienstgeber gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung nach Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, Privatunfällen und Krankheiten von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau zu erhalten, wenn regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt sind und die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt oder der Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) versichert ist.

Hinweis

Über die Gewährung bzw. die Ablehnung von Geldleistungen oder deren Änderungen erhält die/der Versehrte innerhalb von sechs Monaten einen Bescheid, gegen den sie/er Klage einbringen kann. Mit Klagseinbringung tritt der Bescheid im bekämpften Umfang außer Kraft.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Dachverband der Sozialversicherungsträger