Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger in der Krankenversicherung

Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind im Falle eines Freizeitunfalls die folgenden Sozialversicherungsträger als Krankenversicherungsträger zuständig:

Krankmeldung an den Arbeitgeber

Ist eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer als Folge eines Freizeitunfalls an der Arbeitsleistung verhindert, so ist er oder sie verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.

Nähere Informationen zu den Themen Krankmeldung, Krankengeld und Entgeltfortzahlung bei Krankheit finden sich auf USP.gv.at.

Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

Folgende Maßnahmen werden seitens der gesetzlichen Krankenversicherung als Folge eines Freizeitunfalls gewährt:

  • Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe sowie der ärztlichen Hilfe gleich gestellte Leistungen, z.B. Psychotherapie, klinische Psychologie, Physiotherapie)
  • Medizinische Hauskrankenpflege
  • Anstaltspflege
  • Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
  • Wiedereingliederungsgeld nach langem Krankenstand
  • Rehabilitationsgeld bei geminderter Arbeitsfähigkeit
  • Hilfe bei körperlichen Gebrechen
  • Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Behandlungen
  • Maßnahmen der Gesundheitsförderung (allgemeine Beratung und Aufklärung über Verhütung von Krankheiten und Unfällen)
  • Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation
  • Freiwillige Leistungen bzw. im pflichtgemäßen Ermessen
    • Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Kuraufenthalte, Zuschüsse zu solchen)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz