Allgemeines über die Organtransplantation in Österreich

Eine Organtransplantation ist in bestimmten Fällen schwerer Erkrankungen die einzige Behandlungsmöglichkeit für die Betroffenen, die deren Leben retten bzw. ihre Lebensqualität wesentlich verbessern kann.

Die österreichische Rechtslage zur Organspende folgt der sogenannten Widerspruchslösung. Diese besagt, dass eine Organentnahme bei einer potentiellen Spenderin/einem potentiellen Spender nach Feststellung des Todes grundsätzlich zulässig ist, sofern die/der Verstorbene nicht schon zu Lebzeiten einer Organspende widersprochen hat.

Trotz einer im internationalen Vergleich hohen Anzahl an Organspenderinnen/Organspendern kommt es auch in Österreich vor, dass Menschen, die auf einer Organwarteliste stehen, sterben, bevor sie ein Spenderorgan erhalten.

In Österreich befanden sich, mit Stand 31. Dezember 2022, insgesamt 730 Personen auf Organwartelisten.

Im Jahr 2022 wurden in Österreich insgesamt 688 Organe transplantiert, in der Reihenfolge der Häufigkeit handelte es sich dabei um die Organe Niere (337), Leber (169), Lunge (102), Herz (62), Bauchspeicheldrüse (18).

Die Organe stammen zum großen Teil von Personen, bei denen der Hirntod festgestellt wurde, bestimmte Körperfunktionen (zum Beispiel Atmung, Herzschlag) aber noch künstlich aufrecht erhalten werden konnten. Insbesondere bei Nierentransplantationen bietet sich die Lebendspende als zusätzliche Möglichkeit an und wird immer häufiger genutzt. So entfielen im Jahr 2022 von den 337 Nierentransplantationen 55 auf Lebendspenden, was einem Anteil von ungefähr 16 Prozent entspricht.

Organe dürfen nur freiwillig und unentgeltlich gespendet werden und dürfen nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die auf Gewinn gerichtet sind. Lebendspenderinnen/Lebendspendern oder dritten Personen eine Spende, einen finanziellen Gewinn oder vergleichbare Vorteile zukommen zu lassen, ist ebenso verboten, wie sämtliche Formen des Organhandels.

Die gesetzlichen Regelungen zur Organtransplantation in Österreich wurden am 14. Dezember 2012 in einem einheitlichen Bundesgesetz, dem Organtransplantationsgesetz, zusammengefasst.

Rechtsgrundlage

Organtransplantationsgesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz