Organspende durch Verstorbene

Die meisten Organe, die für die Organspende zur Verfügung stehen, stammen von Verstorbenen; der Anteil der Lebendspenden ist im Vergleich dazu deutlich geringer. Wenn eine/ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/berechtigter Arzt den Tod festgestellt hat und die/der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organspende nicht widersprochen hat, ist eine Organentnahme möglich.

Eine potentielle Spenderin/ein potentieller Spender soll von dem behandelnden intensivmedizinischen Personal dem zuständigen Transplantationszentrum gemeldet werden. Es gibt keine Altersgrenze für eine Eignung zur Organspende. Verstorbene mit einem metastasierenden Tumor kommen jedoch nicht als Organspenderin/Organspender in Betracht, da die Gefahr besteht, dass die Erkrankung übertragen wird.

Vor der Organentnahme ist eine Abfrage des Widerspruchsregisters gesetzlich verpflichtend, um zu prüfen, ob ein Widerspruch der potentiellen Spenderin/des potentiellen Spenders im Register verzeichnet ist. Das Gesetz sieht keine bestimmte Form für Widersprüche vor. Neben der Eintragung in das Widerspruchsregister sind eine allfällige Dokumentation in der Krankengeschichte und zu Lebzeiten nachweislich geäußerte Widersprüche zu beachten.

Die Todesfeststellung erfolgt gemäß den Empfehlungen des Obersten Sanitätsrates. Die damit befassten Ärztinnen/Ärzte dürfen weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen und auch sonst nicht an diesen Eingriffen beteiligt oder durch sie betroffen sein.

Nach der Todesfeststellung werden detaillierte Informationen über die Spenderin/den Spender dem zuständigen Transplantationszentrum übermittelt.

Dieses tritt in Kontakt mit der Eurotransplant International Foundation (kurz: Eurotransplant; ET), die die Transplantationszentren bei der Zuteilung der Organe (Allokation) unterstützt.

Das für die Empfängerin/den Empfänger zuständige Transplantationszentrum verständigt die Empfängerin/den Empfänger und bereitet die Implantation des Organs vor.

Die Organentnahme wird im Krankenhaus, in dem die Spenderin/der Spender verstorben ist, vorgenommen. Der Spenderin/dem Spender können dabei mehrere Organe entnommen werden. Bei der Organentnahme wird auf einen pietätvollen Umgang mit dem Leichnam Wert gelegt, wie dies auch gesetzlich geregelt ist.

Rechtsgrundlage

§ 5 Organtransplantationsgesetz

Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz