Beschädigung/Verlust von Gepäck auf Bahnreisen

Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung

Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde. Weitere Voraussetzungen:

  • Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
  • Das Gepäckstück muss für den Transport geeignet gewesen sein.

Auch bei verspäteter Auslieferung des aufgegebenen Gepäckstücks ist ein Anspruch auf Entschädigung möglich.

Entschädigungshöhe

Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.

  • Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.200 Euro pro aufgegebenem Gepäckstück.
  • Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 300 Euro.

Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Handgepäck bis zu einem Wert von maximal 1.400 Euro

Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung

Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.

Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.

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Letzte Aktualisierung: 6. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion