Beschädigung/Verlust von Gepäck auf Bahnreisen
- Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
- Entschädigungshöhe
- Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
- Weiterführende Links
Allgemeine Voraussetzungen für Entschädigung
Ersatz für verloren gegangenes oder beschädigtes Reisegepäck gibt es in der Regel nur, wenn das Gepäck aufgegeben wurde. Weitere Voraussetzungen:
- Das Gepäckstück muss ausreichend verpackt gewesen sein.
- Das Gepäckstück muss für den Transport geeignet gewesen sein.
- Es darf sich nicht um ein sehr spezielles Gepäckstück handeln.
Entschädigungshöhe
Die Höhe der Entschädigung hängt grundsätzlich vom Wert des beschädigten Gepäckstücks ab.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 1.300 Euro.
- Kann der Wert der Gepäcksgegenstände nicht nachgewiesen werden, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal 330 Euro.
Ausnahme: Wurde ein Fahrgast bei einem Zugunglück getötet oder verletzt, besteht Anspruch auf Entschädigung für verloren gegangenes oder beschädigtes Gepäck bis zu einem Wert von maximal 1.500 Euro. In diesem Fall spielt es keine Rolle, ob das Gepäck aufgegeben oder einfach so im Zug mitgenommen wurde.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Weiterführende Links
Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion