Rechte bei Verspätung/Ausfall von Zügen/verpassten Anschlusszügen
Bei Verspätung von mehr als einer Stunde, Zugausfall oder verpasstem Anschlusszug bestehen folgende Rechte:
- Verzicht auf Weiterfahrt, Antritt der kostenfreien Rückfahrt und (anteilige) Erstattung des Fahrpreises: Die nicht in Anspruch genommene Strecke bzw. die gesamte Strecke ist, wenn die Fahrt aufgrund der Verspätung sinnlos ist, gebührenfrei zu erstatten.
- Fortsetzung der Fahrt ohne zusätzliche Kosten unter – wenn möglich – gleichen Bedingungen
- Verschieben der Reise auf späteren Zeitpunkt (innerhalb eines angemessenen Zeitraums)
- Übernachtung, Taxifahrt, wenn der letzte Anschlusszug verpasst wurde; wobei Höchstbeträge festgelegt sind.
- Verpflegung, Erfrischung: Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten müssen Verpflegung und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis angeboten werden, wenn es vor Ort möglich ist.
Fahrgäste sind über Störungen, Verspätungen und Zugausfälle sowie deren Auswirkungen angemessen zu informieren. Die Informationspflicht liegt nicht nur beim Unternehmen, sondern auch beim Fahrgast selbst.
Zusätzlich besteht bei Einzelfahrkarten (derzeit in Österreich nur) im Fernverkehr Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Diese beträgt
- bei einer Verspätung zwischen einer und zwei Stunden: 25 Prozent des Fahrkartenpreises
- bei einer Verspätung über zwei Stunden: 50 Prozent des Fahrkartenpreises.
Hinweis
Die Eisenbahnunternehmen dürfen einen Mindestbetrag festlegen, unter dem eine Entschädigung nicht ausbezahlt wird. Dieser Mindestbetrag darf allerdings maximal 4 Euro betragen. Auch die ÖBB entschädigen erst ab einem Betrag von 4 Euro.
Ausnahme: Kein Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn bereits vor Kauf der Fahrkarte über die Verspätung informiert wurde.
Die Entschädigung darf grundsätzlich in Gutscheinen ausbezahlt werden. Auf Verlangen des Fahrgastes ist jedoch Bargeld zu erstatten.
Achtung
Werden nur Züge des Nah- oder Regionalverkehrs (Regionalzüge, Regional-Express, Cityjet Xpress oder S-Bahnnen) genutzt und zwar ohne eine gemeinsame Fahrkarte in Verbindung mit Fernverkehrszügen, so gibt es bei den ÖBB keine Entschädigung im Verspätungsfall. Auch in anderen EU-Staaten kann der Regionalverkehr von den Regelungen zur Erstattung ausgenommen sein. Für internationale Passangebote, bei besonderen Vergünstigungskarten, Pauschalangeboten und Zeitkarten gibt es spezielle Entschädigungsbedingungen.
Einbringung von Beschwerden bzw. Antragstellung
Alle Beschwerden sind grundsätzlich bei jenem Bahnunternehmen einzubringen, das die Fahrkarte ausgestellt hat. Bei vielen Bahnunternehmen gibt es eigene Formulare für die Einbringung von Anträgen auf Entschädigung.
Kann eine Beschwerde nicht mit dem Unternehmen selbst geregelt werden, besteht die Möglichkeit, sich an die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte zu wenden, wenn das Ticket bei einem Bahnunternehmen oder Verkehrsverbund mit Sitz in Österreich oder einem in Österreich tätigen Bahnunternehmen gekauft wurde. Diese kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen. Kann ein Beschwerdefall nicht außergerichtlich geregelt werden, können Ansprüche auch vor Gericht eingeklagt werden.
Achtung
Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung ist eine Bestätigung der Verspätung/des Ausfalls empfehlenswert. Diese ist in der Regel bei Zugbegleiterinnen/Zugbegleitern oder bis zum Folgetag im Internet erhältlich. Eine Bestätigung kann auch per E-Mail vom Bahnunternehmen angefordert werden.
Weiterführende Links
- Passagier- und Fahrgastrechte – Bahn (→ apf)
- Rechte von Bahnreisenden (→ Your Europe)
- Fahrgastrechte (→ ÖBB)
- Fahrgastrechte (→ Westbahn)
- Verbraucherschlichtung Österreich (→ VA)
- Online Streitbegleitungsstellen (→ EU)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion