Streckenbezogene Ausnahmen von der Vignettenpflicht
Allgemeine Informationen
Seit dem 15. Dezember 2019 sind folgende Mautstrecken von der Vignettenpflicht für Fahrzeuge bis 3,5 t ausgenommen:
- A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,
- A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,
- A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems
Seit der Verkehrsfreigabe der Bypassbrücken auf der Mautstrecke A 7 Mühlkreis Autobahn zwischen der Anschlussstelle Hafenstraße und der Anschlussstelle Urfahr am 28. August 2020 sind diese ebenfalls von der Vignettenpflicht ausgenommen. Die Hauptfahrbahnen dieses Autobahnabschnitts unterliegen jedoch der Vignettenpflicht.
Zeitliche Geltung
Die streckenbezogene Ausnahme von der Vignettenpflicht für die Bypassbrücken auf der Mautstrecke A 7 Mühlkreis Autobahn zwischen der Anschlussstelle Hafenstraße und der Anschlussstelle Urfahr endet mit der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz.
Weiter Informationen zu Vignette und Maut finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie