Begriffsbestimmungen
Halterin/Halter ist jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder in Obhut hat.
Folgende domestizierte Tiere (eingegliederte ehemalige Wildtiere als Nutz- oder Heimtiere) werden im bundesweiten Tierschutzgesetz als Haustiere bezeichnet:
- Haushunde
- Hauskatzen
- Hauskaninchen
- Hausgeflügel
- Domestizierte Fische
- Großkamele
- Kleinkamele
- Wasserbüffel
Domestizierte Tiere folgender Gattungen, sofern es sich nicht um exotische Arten handelt, gelten ebenfalls als Haustiere:
- Rinder
- Schweine
- Schafe
- Ziegen
- Pferde
Als Heimtiere gelten Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier in einem Haushalt gehalten werden, soweit es sich um
- Haustiere oder
- Domestizierte Tiere der Ordnungen der
- Fleischfresser, Nagetiere, Hasenartigen, Papageienvögel, Finkenvögel, Taubenvögel oder der Klasse Fische
handelt.
Wildtiere sind alle Tiere außer den Haus- und Heimtieren.
Eine nähere Begriffsbestimmung (u.a. auch zur Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie zu Sonderformen der Haltung, z.B. in Tierheimen, Zoos und Zirkussen) finden Sie im Tierschutzgesetz sowie den zugehörigen Verordnungen.
Weiterführende Links
Das österreichische Tierschutzgesetz (→ BMSGPK)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz