Maulkorb- und Leinenzwang
Bestimmungen über Maulkorb- oder Leinenzwang werden von den einzelnen Gemeinden festgelegt. Auch in einem Landesgesetz kann ein Maulkorb- oder Leinenzwang für ein Bundesland festgelegt sein. Daher ist die Rechtslage in den verschiedenen Bundesländern bzw. in den einzelnen Gemeinden unterschiedlich.
Falls es in einer Gemeinde/einem Bundesland entsprechende Vorschriften gibt, sind folgende Bestimmungen üblich:
- Maulkorb- oder Leinenzwang für Hunde außerhalb von umzäunten oder abgeschlossenen Grundstücken und Häusern in Wohngebieten
- Hunde im Grünland sind an der Leine zu halten oder haben einen Maulkorb zu tragen
- Maulkorbpflicht an bestimmten Orten (z.B. öffentliche Verkehrsmittel)
- Verbot des Mitführens von Hunden auf Kinderspielplätzen
- Verpflichtung zur Beseitigung von Hundeexkrementen
- Befreiung von Leinen- und Maulkorbpflicht für Assistenzhunde bzw. Jagd- und Diensthunde im Einsatz
Die konkreten Bestimmungen für die unterschiedlichen Regionen ergeben sich aus landesgesetzlichen Bestimmungen und wären diesen zu entnehmen.
Tipp
Überprüfen Sie im Kapitel "Leben in der Gemeinde", ob Ihre Gemeinde Informationen zu Maulkorb- und Leinenzwang auf oesterreich.gv.at zur Verfügung stellt!
Grundsätzlich hat die Hundeeigentümerin/der Hundeeigentümer dafür zu sorgen, dass Gehsteige, Gehwege, Fußgängerzonen und Wohnstraßen, Sandkisten und Kinderspielplätze nicht durch den Hund verunreinigt werden.
Ausnahme: Auch wenn nach Vorschriften des Bundeslandes oder der Gemeinde ein Maulkorb- und Leinenzwang besteht, gilt dieser nicht
- für Jagd- und Diensthunde im Einsatz und
- in sogenannten Hundezonen.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz