Haltung von Listenhunden in Niederösterreich
Das Halten eines Hundes mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Listenhund" bzw. "Kampfhund") muss in Niederösterreich von der Hundehalterin/dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.
Hunde der folgenden Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden gelten in Niederösterreich als Listenhunde bzw. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde"):
- Bullterrier
- American Staffordshire Terrier
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Pitbull
- Bandog
- Rottweiler
- Tosa Inu
Listenhunde bzw. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an folgenden Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden: an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen.
Die jeweilige Gemeinde kann weitere Vorschriften, die bei der Hundehaltung einzuhalten sind, wie den Maulkorb- und Leinenzwang, erlassen.
Rechtsquellen
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