Campen im Wald

Grundsätzlich hat jede Person das Recht, Wald zu Erholungszwecken zu betreten und sich dort aufzuhalten. Das Lagern (längerer Aufenthalt an einem bestimmten Platz) bei Dunkelheit oder das Zelten im Wald ist jedoch, genauso wie das Campieren mit Wohnwagen oder das Übernachten in einem Fahrzeug, grundsätzlich verboten. Erlaubt sind diese Tätigkeiten nur dann, wenn die Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers (bei Forststraßen der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters) vorliegt.

Darüber hinaus ist das Betreten bzw. Benützen folgender Waldflächen ebenso verboten:

  • Waldflächen mit Betretungsverbot (z.B. waldbrandgefährdete Gebiete)
  • Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (z.B. Forstgärten, Holzlager oder Gebäude)
  • Wiederbewaldungsflächen sowie Neubewaldungsflächen mit einem Bewuchs unter 3 m Höhe
  • Waldflächen, die von der Eigentümerin/dem Eigentümer gesperrt sind (z.B. Baustellen, Gefährdungsbereiche wegen Holzfällung, Sonderkulturen wie Christbaumzucht)

Wer im Wald bei Dunkelheit lagert, zeltet, mit einem Wohnwagen campiert oder in einem Fahrzeug übernachtet, ohne dafür die erforderliche Zustimmung der Waldeigentümerin/des Waldeigentümers oder der Forststraßenerhalterin/des Forststraßenerhalters zu haben, begeht, abgesehen von möglichen zivilrechtlichen Folgen, eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar. Je nach konkretem Fall gilt ein Strafrahmen von bis zu 150 Euro Geldstrafe (z.B. für Zelten ohne Zustimmung), in schwerwiegenderen Fällen bis zu 730 Euro Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einer Woche (z.B. für unbefugtes Befahren einer erkennbar gesperrten Forststraße) bzw. in gravierenden Fällen bis zu 3.630 Euro Geldstrafe oder bis zu zwei Wochen Freiheitsstrafe (z.B. für Beschädigungen von Aufforstungsflächen).

Auch das Wegwerfen von Abfall im Wald ist verboten und kann mit Geldstrafe bis zu 150 Euro bestraft werden.

Zur Überprüfung der Einhaltung der Schutzbestimmungen in Bezug auf den Wald sind Forstschutzorgane bestellt. Diese sind berechtigt, Personen im Falle bestimmter Verstöße aus dem Wald zu weisen bzw. deren Identität festzustellen oder sie festzunehmen. Auf Verlangen müssen Forstschutzorgane ihren Dienstausweis vorweisen.

Rechtsgrundlagen

Forstgesetz 1975

Letzte Aktualisierung: 20. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion