Fischen in Tirol – Schonzeiten und Mindestfangmaße
Für bestimmte Wassertierarten gibt es in Tirol mit Rücksicht auf deren Laichperioden Schonzeiten und Mindestfangmaße ("Brittelmaße"), die durch Verordnung festgelegt wurden. Wassertiere dürfen während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß nicht gefangen werden. Gelangen sie während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß dennoch an ein Fanggerät, müssen sie sofort mit der nötigen Vorsicht in das Fischwasser zurückgesetzt werden.
Rechtsgrundlagen
- § 30 Tiroler Fischereigesetz 2002 (Grundlagen)
- §§ 2, 3 Verordnung vom 2. Juli 2002 über das Aussetzen von Wassertieren, die Schonzeiten und Brittelmaße, den Schutz der Wassertiere vor frei lebenden Vögeln sowie über das Verbot weiterer Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002)
Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2020
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