Campen in Vorarlberg

In Bezug auf das Campieren außerhalb von Campingplätzen trifft das Vorarlberger Campingplatzgesetz folgende Regelung: Die Aufstellung von Zelten, Wohnwagen und ähnlichen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister mit Bescheid zu untersagen, wenn bestimmte Interessen gröblich verletzt werden. Genannt werden u.a. Interessen der Sicherheit oder des Schutzes der örtlichen Gemeinschaft bzw. des Landschafts- und Ortsbildes.

Die Gemeindevertretung kann aus solchen Gründen durch Verordnung bestimmen, dass Zelte, Wohnwagen und ähnliche bewegliche Unterkünfte außerhalb von Campingplätzen nur an bestimmten Orten oder an bestimmten Orten nicht aufgestellt werden dürfen.

Wer entgegen einem der genannten Verbote campt, begeht eine Verwaltungsübertretung und macht sich damit strafbar.

Darüber hinaus gilt in Vorarlberg in Bezug auf den Fußgängerverkehr Folgendes: Unproduktive Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, sowie land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, Äcker, Wiesen und Weingärten, dürfen von Fußgängerinnen/Fußgängern grundsätzlich auch ohne Einverständnis der Grundeigentümerin/des Grundeigentümers betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden. Dies gilt nur, solange die Grundstücke nicht eingefriedet (z.B. eingezäunt) oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Beim Betreten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken darf kein Schaden verursacht und das Vieh nicht belästigt werden.

Für detaillierte Informationen zu den in Vorarlberg bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Vorarlberger Landesregierung bzw. die jeweilige Gemeinde.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion