Campen in Oberösterreich

Im Bundesland Oberösterreich ist das Campieren außerhalb von ordnungsgemäß genehmigten oder angezeigten Campingplätzen in der Regel verboten bzw. anzeigepflichtig.

Das Campieren schließt jeden Aufenthalt ein, der über 90 Minuten (innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden) hinausgeht und in oder neben:

  • einem Zelt,
  • einem abgestellten Fahrzeug (z.B. Wohnanhänger, Wohnmobil oder Mobilheim), oder
  • einem anderen leicht ortsveränderlichen Bauwerk (z.B. Modulhaus, Minihaus, Schlaffass), das gewisse Merkmale aufweist, stattfindet.

Darüber hinaus können im Bundesland Oberösterreich die Gemeinden durch Verordnung bestimmen, dass ein Campieren außerhalb von Campingplätzen:

  • nur an bestimmten Orten oder zu bestimmten Anlässen zulässig ist oder
  • an bestimmten Orten unzulässig ist oder
  • im gesamten Gemeindegebiet unzulässig ist.

In Bezug auf den Fußwanderverkehr gibt es folgende landesgesetzliche Regelung: Das sogenannte "alpine Ödland", das ist das Ödland oberhalb der Baumgrenze und außerhalb des Weidegebietes, ist für den Fußwanderverkehr grundsätzlich frei. Dies gilt allerdings nur, soweit das Gebiet nicht in Bebauung oder Kultivierung gezogen oder eingefriedet (z.B. eingezäunt) ist.

Für detaillierte Informationen zu den in Oberösterreich bestehenden Regelungen kontaktieren Sie bitte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 17. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion