Wandern

Die mit 24. Juli 2019 in Kraft getretenen Regelungen sollen ein reibungsloses Nebeneinander von Viehwirtschaft und Tourismus auf Österreichs Almen und Weiden ermöglichen. Für Besucherinnen/Besucher der Almen kommt es in der jeweiligen Situation darauf an, welche konkreten Gefahren aus der Alm- und Weideviehhaltung drohen. Wanderinnen/Wanderer müssen ihr Verhalten stets an mögliche Gefahren anpassen und sich bewusst sein, dass z.B. das Mitführen eines Hundes in aller Regel eine starke Risikoerhöhung mit sich bringt. Dadurch ergibt sich eine zu erwartende Eigenverantwortung von Besucherinnen/Besuchern von Almen und Weiden. Die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit Weidevieh (z.B. mit Kühen) sollen diese Eigenverantwortung veranschaulichen:

  • Kontakt zum Weidevieh vermeiden. Tiere nicht füttern, sicheren Abstand halten!
  • Ruhig verhalten, Weidevieh nicht erschrecken!
  • Mutterkühe beschützen ihre Kälber, Begegnung von Mutterkühen und Hunden vermeiden!
  • Hunde immer unter Kontrolle halten und an der kurzen Leine führen. Ist ein Angriff durch ein Weidetier abzusehen: Sofort ableinen!
  • Wanderwege auf Almen und Weiden nicht verlassen!
  • Wenn Weidevieh den Weg versperrt, mit möglichst großem Abstand umgehen!
  • Bei Herannahen von Weidevieh: Ruhig bleiben, nicht den Rücken zukehren, den Tieren ausweichen!
  • Schon bei ersten Anzeichen von Unruhe der Tiere Weidefläche zügig verlassen!
  • Zäune sind zu beachten! Falls es ein Tor gibt, dieses nutzen, danach wieder gut schließen und Weide zügig queren!
  • Begegnen Sie den hier arbeitenden Menschen, der Natur und den Tieren mit Respekt!

Die Verantwortliche/der Verantwortliche für das Alm- und Weidevieh kann als Hilfsmittel für ein sicheres Nebeneinander von Weidevieh und Wanderinnen/Wanderern auf den Standard für die Alm- und Weidewirtschaft zurückgreifen. Dieser gibt Empfehlungen für die Tierhalterin/den Tierhalter ab, entbindet die Wanderinnen/Wanderer jedoch nicht von der zu erwartenden Eigenverantwortung und den Verhaltensregeln für den Umgang mit Weidevieh.  

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§ 1320 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
  • Bundesministerium für Justiz