Namensänderung: Krankenversicherungsträger
Grundsätzlich ist der zuständige Krankenversicherungsträger über eine Namensänderung zu informieren:
- Österreichische Gesundheitskasse (→ÖGK)
- Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (→SVS)
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter,Eisenbahnen und Bergbau (→BVAEB)
Wenn Sie sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, erledigt die Änderungsmeldung Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber. Wenn Sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen (z.B. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Altersteilzeitgeld), erfolgt die Meldung durch das Arbeitsmarktservice (→AMS). Somit trifft die Verständigungspflicht vor allem Landwirtinnen/Landwirte sowie Selbstständige.
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