Karenz und Kündigungsschutz zur stillen Geburt/zu Sternenkindern

Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt besteht für  Arbeitnehmerinnen ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz

Bei einer Fehlgeburt endet dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach der Fehlgeburt, unabhängig davon, ob und wann die Meldung erfolgt.

Bei Fehlgeburten ist dieser Schutz absolut, nicht jedoch bei einer Totgeburt. Bei Totgeburt kann (wie bei einer Lebendgeburt) eine Kündigung oder Entlassung trotzdem erfolgen, allerdings in der Regel nur nach gerichtlicher Zustimmung und in besonderen Fällen.

Tod des Kindes während der Elternkarenz

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts (Elternkarenz). Stirbt das Kind während der Karenz, muss der in Karenz befindliche Elternteil der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber den Tod des Kindes melden.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann verlangen, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer den Dienst wieder antritt. In diesem Fall endet die Elternkarenz vorzeitig. Für vier Wochen ab dem Ende der Karenz gilt weiterhin der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz.

Stimmt die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zu, gilt der karenzierte Elternteil auch während einer Elternkarenz als arbeitslos und kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen während der restlichen Dauer der Karenz Arbeitslosengeld beziehen solange kein Arbeitsverhältnis mit einer anderen Arbeitgeberin/einem anderen Arbeitgeber besteht. In diesem Fall endet die Karenz nicht vorzeitig, und damit bleibt auch der Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ende der angemeldeten Karenz einschließlich der darauffolgenden vierwöchigen Behaltefrist bestehen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft