Verlängerung der Bezugsdauer in Härtefällen
In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld (KBG) von maximal 91 Tagen über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht, kommen. Die Härtefall-Verlängerung gibt es nur im Rahmen des Kinderbetreuungsgeld-Kontos (Pauschalsystem), beim Bezug von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld besteht bei Geburten ab 1. März 2017 kein Anspruch auf eine Härtefälle-Verlängerung.
Fall 1: Der zweite Elternteil ist aufgrund eines Ereignisses (und den durch dessen Dauer bedingten Wegfall des gemeinsamen Haushaltes) am Bezug des Kinderbetreuungsgeldes verhindert (Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, gerichtlich oder behördlich festgestellte häusliche Gewalt, Aufenthalt im Frauenhaus, Haft).
Fall 2: Ein dauerhaft alleinstehender Elternteil
- hat einen Antrag auf Festsetzung des Unterhaltes gestellt (es wird aber noch kein Unterhalt bezogen) bzw. bezieht einen vom Gericht vorläufig zugesprochenen Unterhalt in der Höhe von maximal 100 Euro monatlich und
- verfügt über ein maximales Nettoeinkommen von 1.400 Euro (inklusive Familienleistungen) bzw. plus je 300 Euro für jede weitere Person im Haushalt, für die Unterhalt geleistet wird.
Weiterführende Links
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt