Registerauszug Geburt (Teilregisterauszug)
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Allgemeine Informationen
So wie die Geburtsurkunde ist der Registerauszug Geburt (früher: "Abschrift aus dem Geburtenbuch") als Teilauszug aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR) als Nachweis der Geburt vor den Behörden zu verwenden.
Voraussetzungen
Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf einen Registerauszug Geburt auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegen steht, können einen Registerauszug Geburt verlangen:
- Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, sowie sonstige Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen
Zuständige Stelle
Für Geburten nach dem 1.1.1939:
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die Standesämter in Wien (MA 26)
Für Geburten vor dem 1.1.1939:
- Das Pfarramt der Kirchengemeinde Ihres Geburtsortes
Verfahrensablauf
Die Antragstellung kann persönlich, schriftlich oder elektronisch (mit Bürgerkarte) erfolgen. Das Antragsformular in Papier erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Der Registerauszug Geburt wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel – sofern die Daten im Zentralen Personenstandsregister gespeichert sind – sofort ausgestellt.
Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlicher Vorsprache: amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Kosten
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit Bürgerkarte (z.B. Handy-Signatur): 8,60 Euro
Für die Ausstellung eines Registerauszugs Geburt
- Bundesgebühr: 7,20 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Für die Erstausstellung eines Registerauszugs Geburt für ein Kind fallen keine Gebühren an, sofern der Registerauszug innerhalb von zwei Jahren ab Geburt des Kindes ausgestellt wird (d.h. bis zum bzw. am 2. Geburtstag).
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
Zum Formular
Registerauszug Geburt (Geburtenbuch - Abschrift)
Abgenommen durch: Bundesministerium für Inneres