Eingetragene Partnerschaft in der EU

Anerkennung

In Österreich und einigen anderen EU-Mitgliedstaaten gelten eingetragene Partnerschaften als gleichwertig oder vergleichbar mit Ehen. Staaten, in denen gleichgeschlechtliche Ehen erlaubt sind, erkennen in der Regel auch eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften an, die in anderen Staaten eingegangen wurden.

Wer beispielsweise in Österreich eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen hat, genießt in anderen EU-Mitgliedstaaten, die zwar gleichgeschlechtliche Ehen nicht erlauben, aber eine Art der eingetragenen Partnerschaft eingeführt haben, meist dieselben Rechte wie eingetragene Partnerinnen/Partner.

Eingetragene Partnerschaften sind derzeit im nationalen Recht der folgender EU-Mitgliedstaaten nicht vorgesehen: Bulgarien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei.

Anzuwendendes Recht

Nach österreichischem Recht (IPRG) können Partnerinnen/Partner mit grenzüberschreitendem Bezug das anzuwendende Recht frei wählen. Wenn sie keine Wahl treffen, ist das Recht des Staates auf die eingetragene Partnerschaft anzuwenden, in dem diese begründet wurde.

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft ist gemäß österreichischem Recht nach dem Recht des Staates zu beurteilen

  • in dem die eingetragenen Partnerin/der eingetragene Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren/seinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  • mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat.

Informationen über die diesbezüglichen nationalen Regelungen anderer Staaten (internationales Privatrecht) geben die jeweiligen Vertretungsbehörden in Österreich (→ BMEIA).

Seit 29. Januar 2019 gelten in einigen EU-Mitgliedstaaten (auch in Österreich) vereinheitlichte EU-Vorschriften über die Güterstände bei internationalen Paaren, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Weitere Informationen zu Eingetragener Partnerschaft in Österreich finden sich ebenfalls auf oesterreich.g.vat.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

§§ 13, 27a bis 27d IPR-Gesetz

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz