Änderung der Geschlechtszugehörigkeit

Bei welcher Personenstandsbehörde muss ich meinen Antrag auf Geschlechtsänderung oder -berichtigung einbringen?

Allgemeine Informationen

Im zentralen Personenstandsregister werden

  • die Geburten aller österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürger und
  • aller in Österreich geborenen Personen (unabhängig von der Staatsbürgerschaft)

einschließlich der Geschlechtszugehörigkeit eingetragen. Erfasst werden darüber hinaus in Österreich lebende Konventionsflüchtlinge und Staatenlose sowie Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit.

Hinweis

Für Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch einen Asylstatus haben, gilt grundsätzlich für die Personenstandsänderung das Recht des Landes ihrer Staatsbürgerschaft (dieses kann auf das österreichisches Recht verweisen).

Nach Bewilligung der Geschlechtsänderung oder -berichtigung werden die Daten über den Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) geändert und es kann eine neue Geburtsurkunde auf Antrag ausgestellt werden.

Voraussetzungen

Transsexualität

Eine geschlechtsangleichende Operation ist für eine Änderung des Geschlechts in Österreich keine Voraussetzung.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur im Zusammenhang mit Transsexualität ist für die Änderung des Geschlechtes ein irreversibles Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht und eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts gefordert (VwGH 15.09.2009, 2008/06/0032, VwSlg 17746 A/2009). Dies kann in aller Regel nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichend geklärt werden.

Nähere Informationen gibt die verfahrensführende Behörde.

Für antragstellende Personen können folgende grundsätzliche Voraussetzungen für die Änderung des Geschlechts bei Transsexuellen festgelegt sein:

Ein Gutachten einer Fachärztin/eines Facharztes für Psychiatrie oder einer Psychotherapeutin/eines Psychotherapeuten oder einer klinischen Psychologin/eines klinischen Psychologen, das Folgendes enthält:

  • Erklärung, dass ein Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht besteht und dieses aller Voraussicht nach weitgehend irreversibel ist
  • Mitteilung, dass eine deutliche Annäherung an das äußere Erscheinungsbild des anderen Geschlechts zum Ausdruck kommt

Intersexualität

Mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs wurde festgestellt, dass es eine weitere, vom männlichen und weiblichen Geschlecht biologisch verschiedene Geschlechtskategorie (Intersexualität) gibt. Diese intersexuellen Personen haben ein Recht auf Eintragung ihrer Geschlechtskategorie (= sog. „3. Geschlecht“) im Personenstandsregister (VfSlg 20258/2018).

Für die Eintragung der Geschlechtskategorie stehen die Begriffe "divers", "inter" oder "offen" zur Verfügung. Weiters ist auch eine Streichung des Geschlechtseintrags möglich.

Nach den Vorgaben der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Eintragung einer intersexuellen Geschlechtskategorie unter folgender Voraussetzung bewilligt werden:

Vorlage eines Fachgutachtens mit der Darlegung, dass das Geschlecht der antragstellenden Person auf Grund ihrer chromosomalen, anatomischen und/oder hormonellen Entwicklung weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet werden kann.

Zuständige Stelle

Anträge auf Geschlechtsänderung bzw. -berichtigung sind grundsätzlich bei einer Personenstandsbehörde einzubringen.

Personenstandsbehörden sind:

Gegen einen Bescheid der Personenstandsbehörde (Standesamt) kann eine Beschwerde beim jeweiligen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Diese ist binnen vier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Weitere Behördenwege

Erst nach der Änderung des Geschlechts kann ein neuer, geschlechtsspezifischer Vorname durch eine Namensänderung von Erwachsenen bzw. von Minderjährigen angenommen werden.

Tipp

In Österreich können Namensänderungen von ausländischen Staatangehörigen nur dann durchgeführt werden, wenn diese staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich sind.

Das Standesamt stellt in weiterer Folge eine neue Geburtsurkunde aus. Mit dieser Geburtsurkunde kann die Neuausstellung aller relevanten Dokumente beantragt werden, wie z.B.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

 §§ 2, 41 Personenstandsgesetz (PStG 2013)

Letzte Aktualisierung: 9. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres