Weiterbeschäftigung im Lehrbetrieb ("Behaltezeit") nach Lehrabschluss

Allgemeines

Die Lehrberechtigte/der Lehrberechtigte ist verpflichtet, ausgelernte Lehrlinge nach Ende der Lehrzeit, das ist entweder

  • wenn die im Lehrvertrag vereinbarte Dauer der Lehrzeit abgelaufen ist oder
  • wenn der Lehrling erfolgreich die Lehrabschlussprüfung abgeschlossen hat (als Ende der Lehrzeit gilt der erste Sonntag nach der Prüfung),

für drei Monate im erlernten Beruf im Lehrbetrieb weiterhin zu beschäftigen.

Der Lehrling selbst kann aber frei entscheiden, ob sie/er weiterbeschäftigt werden oder sofort den Arbeitsplatz wechseln möchte, außer es wurde bereits im Lehrvertrag ein (befristeter) Arbeitsvertrag für die Dauer der Weiterbeschäftigungszeit abgeschlossen.

Hat ein Lehrling nur die Hälfte oder weniger als die Hälfte der vorgesehenen Lehrzeit in einem Lehrbetrieb absolviert, muss sie/er nur für 1,5 Monate nach Ende weiterbeschäftigt werden.

Hinweis

Im Kollektivvertrag kann eine längere Weiterbeschäftigung vorgesehen sein.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Weiterbeschäftigung

Eine Kündigung durch den Betrieb während der Weiterbeschäftigung ist nicht zulässig, sehr wohl aber eine (begründete) Entlassung (→ USP) oder eine einvernehmliche Auflösung (→ USP).

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer (also der ausgelernte Lehrling) kann das Arbeitsverhältnis auch mit Kündigung (→ USP) beenden, außer es wurde ein befristeter Arbeitsvertrag für die Weiterbeschäftigung abgeschlossen.

Präsenz- oder Zivildienst während der Weiterbeschäftigung

Die Weiterbeschäftigung kann durch den Präsenz- oder Zivildienst unterbrochen werden. In diesem Fall schließt die nicht verbrauchte Weiterbeschäftigung an den Präsenz- oder Zivildienst an.

Entfall der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

Die Pflicht zur Weiterbeschäftigung kann entfallen, wenn

  • die/der Lehrberechtigte dies rechtzeitig bei der Wirtschaftskammer beantragt hat und
  • erhebliche wirtschaftliche Gründe vorliegen (z.B. bei Saisongewerben).
Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft