Vorlage- und Aushändigungspflicht

Der Verkäufer bzw. der Vermieter oder Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käufern bzw. Mietern oder Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann der Verkäufer bzw. der Vermieter oder Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

  • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
  • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
  • des gesamten Gebäudes 

vorgelegt und ausgehändigt wird.

Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder eventuell sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss dem Käufer bzw. dem Mieter oder Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

Achtung

Vor dem 1. Dezember 2012 ausgestellte Energieausweise behalten bis zum Ablauf von zehn Jahren ihre Gültigkeit. Daher kann auch nach diesem Zeitpunkt der Vorlage- und Aushändigungspflicht noch mit einem Energieausweis nachgekommen werden, der nach der alten Rechtslage erstellt wurde (sofern der Energieausweis nicht älter als 10 Jahre ist).

Die Pflicht zur Vorlage- und Aushändigung eines Energieausweises kann nicht durch Vereinbarung (z.B. zwischen Verkäufer und Käufer) ausgeschlossen werden.

Tipp

Beihilfen bzw. Förderungen (z.B. Wohnbauförderung) können in den einzelnen Bundesländern von der Erstellung eines Energieausweises abhängig sein. Nähere Informationen zu Beihilfen und Förderungen für Wohnraum finden sich unter "Förderungen und Finanzierungen" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2022

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz