Rechtsfolgen
Die in einem vorgelegten Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen gelten unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinne des allgemeinen Gewährleistungsrechts. Daneben haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des Ausweises.
Achtung
Der Energieausweis trifft nur Aussagen über den energietechnischen Zustand des Gebäudes, nicht aber über einen bestimmten Energieverbrauch.
Wenn der Energieausweis nicht vorgelegt wird, gilt eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart. Falls dem Käufer bzw. Mieter oder Pächter der Energieausweis nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung nicht übergeben wird, kann er sein Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis auf Kosten des Verkäufers bzw. des Vermieters oder Verpächters einholen. Der Kostenersatz wird mit "angemessenen Kosten" limitiert.
Rechtsgrundlagen
- Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)
- Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2010/31/EU (Gebäuderichtlinie)
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz